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Geldwäschegesetz Auch 34f-Vermittler neuerdings von GwG-Pflichten betroffen

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Auch außerhalb einer Geschäftsbeziehung sind Kunden unter Umständen zu identifizieren,  so etwa wenn eine  Transaktion im Wert von 15.000 Euro oder mehr durchgeführt werden soll oder Tatsachen vorliegen, die auf einen Geldwäscheverdacht hindeuten.

Risikomanagement

Verpflichtete Vermittler haben für von ihnen betriebene Geschäfte die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten. Diese Risikoanalyse ist zu dokumentieren und regelmäßig zu aktualisieren.  Außerdem sind innerbetriebliche Richtlinien aufzustellen, die Vorgaben zu Verfahren im Umgang mit Risiken, Kundensorgfalts-, Melde- und Dokumentationspflichten sowie durchzuführenden Kontrollen enthalten.  

Das Risikomanagement muss also Regelungen zu folgenden Punkten enthalten:

  • Identifizierung von Kunden
  • Aufzeichnung und Aufbewahrung von Dokumenten über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren
  • Meldungen im Verdachtsfall an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU)
  • Mitteilungen ans Transparenzregister: GWG-pflichtige Vermittlungsunternehmen müssen Daten über wirtschaftliche Berechtigte übermitteln
  • Prüfung der Einträge von Vertragspartnern im Transparenzregister

Achtung: Befreiungen von der Mitteilungspflicht ans Transparenzregister gelten, wenn Daten über wirtschaftlich Berechtigte bereits aus anderen Registern ersichtlich sind.

  • Geldwäschebeauftragter: Grundsätzlich muss auch ein Geldwäschebeauftragter und ein Stellvertreter bestellt werden. Allerdings kann die BaFin kleine Unternehmen im Einzelfall von dieser Pflicht befreien, wenn sichergestellt ist, dass keine für die Abwehr von Geldwäscherisiken relevanten Informationsverluste und-defizite entstehen.

Wichtig  zu wissen: Interne Sicherungsmaßnahmen können durch vertragliche Vereinbarung an Dritte ausgelagert werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Auslagerungsabsicht vorab bei der zuständigen Aufsichtsbehörde angezeigt wird.

Achtung Bußgeldrisiko: Wer bisher nicht über die nötige Risikomanagement-Struktur verfügt, die die verschärften Anforderungen des GwG berücksichtigt, setzt sich seit dem 01. Januar 2020 einem erhöhten Bußgeldrisiko aus. Verstöße gelten als Ordnungswidrigkeit und können mit Geldbußen bis zu 1 Million Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils belegt werden. Wenn GwG-verpflichete Vermittler juristische Personen sind, kann die Geldbuße sogar bis zu 5 Millionen Euro betragen oder zehn Prozent des Gesamtumsatzes betragen, der im Geschäftsjahr erzielt wurde.


Über die Autorin:
Christina Gündel ist seit 20 Jahren im kapitalmarkrechtlichen Umfeld tätig, seit 2007 als Rechtsanwältin der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei Gündel & Katzorke.

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