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Gerd Kommer und Jonas Schweizer „Kapitalbildende Lebensversicherung – ein deutscher Irrweg“

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KLV-Policen, die bis Ende 2004 abgeschlossen wurden (das sind fast ausschließlich "klassische" KLVs), hatten und haben attraktive Steuervorteile. Diese Steuervorteile fielen jedoch für spätere Policen ab 2005 schrittweise weg und sind mittlerweile gering. Dieser "Reststeuervorteil" rechtfertigt die drei strukturellen Nachteile von KLVs praktisch nie. Diese sind:

(a) Unattraktive Renditen aufgrund der hohen eingebauten, für Versicherungsnehmer nur schwer in ihrer Gänze erkennbaren Kosten,

(b) das Gegenparteirisiko (Bonitätsrisiko) der Versicherungsgesellschaft und

(c) ihre Illiquidität, Inflexibilität und Intransparenz.

Zur im Durchschnitt inakzeptabel niedrigen Rendite von KLVs trägt eine perfide rechtliche Regelung bei, die den Versicherungen erlaubt, bestimmte laufende Kosten des Versicherungsunternehmens, die – und jetzt kommt's – erst weit in der Zukunft über Jahrzehnte hinweg anfallen werden, bereits in den ersten rund fünf Jahren, also im Voraus, von den vom Versicherungsnehmer eingezahlten Prämien abzuziehen. Aufgrund dieser absurd-kundenfeindlichen Methode, die so in keiner anderen Branche existiert, liegt der Rückkaufswert (Gegenwartswert) von KLVs in den ersten Jahren üblicherweise deutlich unterhalb der Summe der eingezahlten Prämien. Diese "Zillmerung" genannte Vorgehensweise wirkt sich in der Praxis deswegen für Verbraucher schlimm aus, weil – je nach Berechnungsmodus– über 50 Prozent aller KLV-Verträge vorzeitig gekündigt werden (Bund der Versicherten 2019). Die erschütternd hohen Stornoquoten sind ein Ergebnis des provisionsgetriebenen Maklerwesens im Versicherungsgeschäft und der allgemeinen Mängel des KLV-Produkts.

Man kann in diesem Zusammenhang auch erwähnen, dass die etwa 200.000 Versicherungsvertreter und -makler in Deutschland mit KLVs ein Investmentprodukt vermitteln und verkaufen dürfen, obwohl sie keine formale Qualifikation als Anlagefachleute besitzen. Aus Verbraucherschutzperspektive darf man das als Defizit empfinden. Wie so oft bei Finanzdienstleistungen hierzulande geht dies auf aufsichtsrechtliches Versagen des Gesetzgebers zurück.

Bonitätsrisiko inklusive

Die Versicherungswirtschaft weist paradoxerweise gerne darauf hin, dass sich das oben erwähnte Eigenschaftentrio "Illiquidität-Inflexibilität-Intransparenz" in Wirklichkeit zum Vorteil des Versicherungsnehmers auswirke, denn die KLV sei gerade deswegen  ein "positiver Zwangssparvertrag". Sie werde also gerade deswegen nicht beim "erstbesten persönlichen Liquiditätsengpass" des Versicherungsnehmers oder bei einem Aktien-Crash wieder von diesem aufgelöst, wie das oft bei einer Direktanlage der Fall sei.

Dieses Argument hat mehr Löcher als ein Schweizer Käse. Die erwähnten Stornoquoten belegen, dass die "Theorie" des positiven Zwangssparvertrags auf KLVs ganz einfach nicht zutrifft.

Der allergrößte und seltsam oft übersehene Nachteil einer KLV ist das vom Versicherungsnehmer getragene Bonitätsrisiko in Bezug auf die Versicherungsgesellschaft. Sollte diese in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, ist es gut möglich, dass der Versicherungsnehmer daraus drastische finanzielle Einbußen erleidet, z. B. eine erhebliche Kürzung seines Auszahlungsanspruches. Die Gelder, die die Versicherungsnehmer in eine KLV einzahlen, bilden nämlich kein Sondervermögen  in dem Sinne, wie das bei Investmentfonds, einschließlich ETFs, der Fall ist.

In Paragraf 223 des hier relevanten Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) kommt die Bezeichnung "Sondervermögen" zwar vor, hat dort aber eine ganz andere Bedeutung als das, was unter Privatanlegern gemeinhin unter Sondervermögen  in Bezug auf Investmentfonds verstanden wird, nämlich, dass das Vermögen der Anleger im Fonds strikt und wirksam vom Vermögen der den Fonds verwaltenden Fondsgesellschaft getrennt wird. Sollte diese pleite gehen, hat das deswegen keine vermögensmäßige Auswirkung auf die Anleger. Dieser Sachverhalt wird für Fonds mit Domizil in Deutschland primär in den Paragrafen 92 ff. KAGB/Kapitalanlagengesetzbuch oder für ausländische Fonds in gleichartigen Bestimmungen anderer EU-Länder geregelt. Auch ein denkbarer Konkurs der Depotbank des Anlegers spielt in dieser Hinsicht bei Fondsanlagen keine Rolle, da die Depotbank – übrigens ganz anders als bei einem normalen Konto (Geldkonto) – nur als Verwahrstelle des Anlegervermögens fungiert.

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