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in Vermittlerrecht & HaftungLesedauer: 3 Minuten

Ménage-à-trois Wer haftet? Ein Fall zwischen Versicherer, Vermittler und Kunde

Graffiti an einem Haus in Berlin-Kreuzberg
Graffiti an einem Haus in Berlin-Kreuzberg: Neben Beschädigungen von Zäunen oder Carports gehören Graffiti zu den häufigsten Vandalismusschäden in Deutschland. | Foto: Imago Images / Joko

Ein Versicherungsnehmer schloss über einen Versicherungsvermittler eine Gebäudeversicherung ab. Im Rahmen des Versicherungsantrags bestand für den Versicherungsnehmer auch die Möglichkeit, sich mit einem Zusatzbaustein gegen Vandalismusschäden abzusichern. Davon machte der Versicherungsnehmer jedoch keinen Gebrauch. Der Gebäudeversicherungsvertrag kam daher zustande, ohne dass Vandalismusschäden mitversichert gewesen wären. Anschließend kam es allerdings zu einem Vandalismusschaden. Der Versicherungsnehmer verlangte daraufhin Leistungen aus dem Versicherungsvertrag.

Der Versicherer verweigerte dies jedoch und berief sich auf den Vandalismus-Ausschluss im Versicherungsvertrag. Trotzdem schloss der Versicherer abschließend mit dem Versicherungsnehmer einen Abfindungsvergleich für „alle Ansprüche“, um die Streitigkeit beizulegen. Kurz darauf machte der Versicherte dann jedoch auch noch Schadensersatzansprüche gegen den Vermittler geltend, da dieser ihn nicht ausreichend beraten habe. Der Vermittler berief sich wiederum darauf, dass durch den Vergleich zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer auch mögliche Ansprüche ihm gegenüber abgegolten seien.

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Beschluss des OLG Dresden

Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden entschied zunächst, dass die Vergleichsvereinbarung zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer nicht automatisch den Vermittler einbezieht. Hierzu hätte die Ausgleichs- und Abfindungsvereinbarung eine Gesamtwirkung – auch gegenüber dem Vermittler – enthalten müssen. Das OLG Dresden konnte der Abfindungsvereinbarung eine solche Regelung jedoch nicht entnehmen und auch nicht durch Auslegung der Vereinbarung ermitteln.

Allein aus der Formulierung „alle Ansprüche“ konnte sich eine solche Auslegung jedenfalls nicht ergeben, zumal der Versicherungsnehmer kein Interesse daran haben konnte, mit der Vereinbarung auch Ansprüche gegenüber dem Versicherungsvermittler abzugelten. Vielmehr lässt sich aus der Formulierung „Die Abfindungserklärung bezieht sich auf Ansprüche gegen: XYZ Versicherungs AG, ...“ schließen, dass sich der Vergleich eben nur auf den Versicherer beziehen sollte und nicht auch auf den Versicherungsvermittler.

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