Gericht weist Schadensersatzklagen gegen AWD zurück
Die 16 Anleger hatten gegen den AWD, eine Fonds- und eine Treuhandgesellschaft geklagt und forderten Schadensersatz in Höhe von rund 750.000 Euro.
Worum ging es? Die Kläger hatten in den neunziger Jahren Anteile an einem Immobilienfonds gekauft, der ein Wohn- und Geschäftsgebäude in Berlin errichtete und betrieb. AWD hatte den Verkauf vermittelt. Nachdem die Renditen nicht den Vorstellungen der Kläger entsprochen hatten, nahmen sie die beteiligten Gesellschaften und den AWD auf Rückzahlung der Einlagen gegen Rückgabe der Fondsanteile in Anspruch. Prospekt sei fehlerhaft gewesen
Die Kläger warfen den Gesellschaften vor, der Prospekt sei in mehreren Punkten fehlerhaft gewesen. So sei nicht ausreichend darauf hingewiesen worden, dass die Fondsanteile nur eingeschränkt handelbar seien und die Rendite-Prognoserechnung sei unrealistisch überhöht gewesen. Außerdem sei das Verhältnis zwischen dem Anteil des Kapitals, der tatsächlich für Errichtung und Betrieb des Gebäudes verwendet wurde und dem Anteil für Beratungs- und sonstige Nebenkosten unklar und fehlerhaft dargestellt worden.
Das Landgericht hatte die Klagen abgewiesen mit der Begründung, dass die Ansprüche verjährt seien. Im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht haben die Kläger dann neben den oben genannten Vorwürfen, einen weiteren auf den Tisch gepackt: Sie hätten überhöhte Provisionen an den AWD zahlen müssen: es seien mindestens 15 Prozent Provision geflossen – und darüber hätte man sie aufklären müssen.
Zeugen konnten den Vorwurf überhöhter Provisionen nicht bestätigen
Diesen Vorwurf hat im Verfahren aber keiner der vernommenen Zeugen – zu denen auch Carsten Maschmeyer gehörte –bestätigt. Das Oberlandesgericht hat die Berufungen der Kläger deshalb zurückgewiesen, die Beweislast für die Zahlung einer aufklärungsbedürftigen Provision liege bei den Klägern (Aktenzeichen 18 U 79/11).
Die Urteilsbegründung sagt auch aus, dass die erste Instanz zu Recht von einer Verjährung der Ansprüche ausgegangen sei. Der Prospekt sei außerdem nicht fehlerhaft gewesen; die Angaben seien hinreichend nachvollziehbar.
Das Gericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen.
Worum ging es? Die Kläger hatten in den neunziger Jahren Anteile an einem Immobilienfonds gekauft, der ein Wohn- und Geschäftsgebäude in Berlin errichtete und betrieb. AWD hatte den Verkauf vermittelt. Nachdem die Renditen nicht den Vorstellungen der Kläger entsprochen hatten, nahmen sie die beteiligten Gesellschaften und den AWD auf Rückzahlung der Einlagen gegen Rückgabe der Fondsanteile in Anspruch. Prospekt sei fehlerhaft gewesen
Die Kläger warfen den Gesellschaften vor, der Prospekt sei in mehreren Punkten fehlerhaft gewesen. So sei nicht ausreichend darauf hingewiesen worden, dass die Fondsanteile nur eingeschränkt handelbar seien und die Rendite-Prognoserechnung sei unrealistisch überhöht gewesen. Außerdem sei das Verhältnis zwischen dem Anteil des Kapitals, der tatsächlich für Errichtung und Betrieb des Gebäudes verwendet wurde und dem Anteil für Beratungs- und sonstige Nebenkosten unklar und fehlerhaft dargestellt worden.
Das Landgericht hatte die Klagen abgewiesen mit der Begründung, dass die Ansprüche verjährt seien. Im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht haben die Kläger dann neben den oben genannten Vorwürfen, einen weiteren auf den Tisch gepackt: Sie hätten überhöhte Provisionen an den AWD zahlen müssen: es seien mindestens 15 Prozent Provision geflossen – und darüber hätte man sie aufklären müssen.
Zeugen konnten den Vorwurf überhöhter Provisionen nicht bestätigen
Diesen Vorwurf hat im Verfahren aber keiner der vernommenen Zeugen – zu denen auch Carsten Maschmeyer gehörte –bestätigt. Das Oberlandesgericht hat die Berufungen der Kläger deshalb zurückgewiesen, die Beweislast für die Zahlung einer aufklärungsbedürftigen Provision liege bei den Klägern (Aktenzeichen 18 U 79/11).
Die Urteilsbegründung sagt auch aus, dass die erste Instanz zu Recht von einer Verjährung der Ansprüche ausgegangen sei. Der Prospekt sei außerdem nicht fehlerhaft gewesen; die Angaben seien hinreichend nachvollziehbar.
Das Gericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen.
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