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Geschlossene Fonds: Bei Weichkosten bleibt Bundesfinanzhof hart

Thomas Zacher, Zacher Rechtsanwälte, ist Fachanwalt <br>für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Thomas Zacher, Zacher Rechtsanwälte, ist Fachanwalt
für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Mit einer aktuellen Entscheidung bleibt der Bundesfinanzhof (BFH) bezüglich der Abzugsfähigkeit von Weichkosten hart und trifft damit nicht nur den konkret klagenden Schifffonds. Nur die reinen Gründungskosten der Fondsgesellschaft selbst wurden mit Urteil vom 14. April dieses Jahres als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben anerkannt, alle sonstigen weichen Kosten jedoch nicht. Der BFH begründet dies mit Paragraf 42 der Abgabenordnung. Dieser soll den „Missbrauch steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten“ verhindern.

Wenn das gemeinsame Ziel der Anleger darin läge, einen Investitionsgegenstand zu erwerben und dabei auch steuerliche Aspekte eine Rolle spielten, so könne die „künstliche Aufspaltung“ in mehrere Einzelverträge nicht zur Schaffung sofort steuerlich abziehbarer Ausgaben führen.

Dem kann man zwar mindestens entgegenhalten, dass gerade bei sehr großen Investitionsobjekten der Zusammenschluss zu einem Fonds für die meisten Anleger gerade auch einen außersteuerlichen Zweck hat, da sonst die Investition überhaupt nicht möglich wäre. Auch die zweite „Verteidigungslinie“ des Schifffonds im entschiedenen Fall blieb mit ähnlicher Begründung des BFH erfolglos. Der Fonds hatte argumentiert, dass selbst dann, wenn grundsätzlich eine Aktivierung für die weichen Kosten stattfände, tatsächlich eine sofortige Abschreibung stattfinden müsse, da diese auf der Zeitachse keinen dauerhaften Wert hätten.

Damit blieb als dritter Streitpunkt die Frage der Restnutzungsdauer eines Doppelhüllentankers. Hier wollte der Fonds die amtlichen AfA-Tabellen angewandt wissen. Der BFH ging jedoch von einer erheblich längeren Nutzungsdauer (und damit niedrigeren AfA-Raten) aus, weil nach einem von der Fondsgesellschaft selbst eingeholten Gutachten und den Angaben im Emissionsprospekt der Tanker eine deutlich längere Nutzungsdauer haben sollte.

Damit gilt für die Praxis bis auf Weiteres: Erstens muss nach dem jetzt vorliegenden Urteil bei allen geschossenen Fonds ein großes Fragezeichen vor die sofortige Abzugsfähigkeit von weichen Kosten gemacht werden. Dies gilt auch für Altfälle, soweit noch keine Betriebsprüfungen stattgefunden haben.

Zweitens ist dieses Ergebnis auch nicht durch eine „sofortige Teilwertabschreibung“ auf anderem steuerlichen Wege zu retten.

Und drittens bieten die AfA-Tabellen der Finanzämter keine gesicherte Grundlage für eine kurze Abschreibungsdauer, wenn aus dem Prospekt oder anderen Unterlagen deutlich hervor geht, dass die Initiatoren selbst eine viel längere Nutzungsdauer unterstellen.

Diese Grundsätze gelten auch gerade für solche Fonds, für die aus sachlichen oder zeitlichen Gründen die zusätzliche Einschränkung durch Paragraf 15b EStG keine Rolle spielt.

Zum Autor: Thomas Zacher, Zacher Rechtsanwälte, ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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