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Geschlossene Fonds: Droht Klagewelle gegen Vermittler?

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Quelle: Fotolia
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Im konkreten Fall hatte der Kläger sich mit 50.000 Euro am Medienfonds CFB Commerz Fonds Nr. 140 beteiligt, den eine Commerzbank-Tochter aufgelegt hatte und der ihm von einem Berater der Bank empfohlen wurde. Der Fonds erhielt von der Bank eine Platzierungsgarantie. Für den Fall, dass nicht das gesamte Eigenkapital von 50 Millionen Euro eingeworben werden konnte, hätte die Bank die ausstehenden Anteile übernommen. Für diese Garantie und ihre Vermittlungsarbeit erhielt die Bank eine Vergütung von mindestens 8 Prozent. Diese Provision wurde dem Anleger im Beratungsgespräch aber nicht mitgeteilt. Nachdem der Fonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war, erhielt der Anleger bei Verkauf lediglich 11.350 Euro und klagte auf Schadenersatz wegen Falschberatung. Nachdem der Kläger in den ersten beiden Instanzen gescheitert war, gaben ihm die BGH-Richter nun Recht und wiesen das Verfahren an das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg zurück. Vor dem BGH räumte die Bank laut Urteil ein, dass sie für die Vermittlung acht Prozent des Nominalwertes kassiert hatte. Dass sie deshalb ein besonders hohes finanzielles Interesse an dem Verkauf hatte, hätte sie laut BGH dem Anleger bei der Beratung mitteilen müssen. Der aktuelle BGH-Beschluss knüpft an die Rechtsprechung zum Thema Vermittlungsprovisionen aus dem Jahr 2006 an. Damals hatte das Gericht die Banken zur Offenlegung versteckter Provisionen verpflichtet, das Urteil bezog sich allerdings ausdrücklich auf Investmentfonds (Az.: XI ZR 510/07). Anlegeranwalt Dietmar Kälberer, dessen Mandant gegen die Bank geklagt hatte, sieht in der Entscheidung einen Durchbruch. Sie sei auf alle Arten geschlossener Fonds – ob auf Windparks, Schiffe oder Immobilien – anwendbar. Banken müssten nun mit Rückforderungen in Milliardenhöhe rechnen. Bei mangelnder Aufklärung könne der Kauf rückabgewickelt werden, so dass die Banken auf den Fondsanteilen sitzen bleiben. Anwalt Kälberer vertritt nach eigenen Angaben weitere 50 Anleger des Commerzbank-Fonds. Laut Kälberer sei der Beschluss auch für Altfälle anwendbar. Während Beratungsfehler bei Aktien- und Wertpapiergeschäften bereits drei Jahre nach Vertragsabschluss verjährten, gälten für die übrigen Finanzgeschäfte die Fristen des BGB: drei Jahre nach Kenntnisnahme der Pflichtverletzung.
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