Geschlossene Fonds: Wann müssen Anleger nachzahlen?
Katja Fohrer, Mattil & Kollegen
Die rechtliche Grundlage für „Nachschüsse“ gegenüber Gläubigern der Gesellschaft liegt in Paragraf 172 Abs. 4 Handelsgesetzbuch, wonach Ausschüttungen, die keine tatsächlich erwirtschaftete Rendite, sondern Einlagenrückgewähr darstellen, zurückbezahlt werden müssen.
Die meisten geschlossenen Fonds sind heute im Wege einer Kommanditgesellschaft oder einer GmbH & Co. KG konzipiert, das heißt die Anleger beteiligen sich an der Fondsgesellschaft als Kommanditisten, deren Haftung auf die Höhe der Einlage beschränkt ist. Nur mit diesem Betrag haftet der Anleger gegenüber Gläubigern der Fondsgesellschaft. Hat er seine Kommanditeinlage in voller Höhe geleistet, braucht er etwaige Nachschusspflichten nicht zu befürchten.
Das sieht allerdings anders aus, wenn seitens der Fondsgesellschaft Ausschüttungen aus der „Substanz“ geleistet worden sind. Dann stellen diese Ausschüttungen gar keine tatsächlich erwirtschaftete Rendite dar, sodass sich die vom Anleger geleistete Kommanditeinlage entsprechend verringert. Damit lebt die Haftung des Anlegers gegenüber Gläubigern der Fondsgesellschaft bis zur Höhe der Einlage wieder auf.
Haben sich die Anleger an dem Fonds nicht direkt, sondern über einen Treuhänder beteiligt, trifft die Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft den Anleger nur mittelbar, also über den Treuhänder. In diesem Falle kann der Anleger versuchen, mit etwaigen Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Treuhänder aufzurechnen - etwa wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der fehlenden Aufklärung über etwaige Prospektfehler.
Hat der Kommanditist seine Einlage voll geleistet und liegt keine Einlagenrückgewähr vor, besteht keine Nachschusspflicht. Schreibt die Fondsgeschäftsführung die Anleger trotzdem an und bittet um Einzahlung eines weiteren Betrages, zum Beispiel um in der Krise für den Fonds offene Forderungen klageweise beitreiben zu können, ist der Nachschuss für die Anleger freiwillig.
Problematisch wird es, wenn nicht alle Anleger freiwillig Nachschuss leisten und die benötigten Mittel deshalb nicht zusammen kommen - der Nachschuss ist dann auch noch weg. Anleger sollten daher genau prüfen, wozu das eingesammelte Kapital verwendet werden soll und das Kapital nur unter der Bedingung der Treuhandschaft mit Rückzahlungsverpflichtung leisten.
Eine solche Haftungsbeschränkung gilt allerdings nicht bei einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder einer OHG. Der Anleger haftet dort für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit seinem privaten Vermögen. Bei geschlossenen Fonds kommt diese Konstellation jedoch kaum noch vor.
Zur Autorin: Rechtsanwältin Katja Fohrer, ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht bei Mattil & Kollegen in München.
Die meisten geschlossenen Fonds sind heute im Wege einer Kommanditgesellschaft oder einer GmbH & Co. KG konzipiert, das heißt die Anleger beteiligen sich an der Fondsgesellschaft als Kommanditisten, deren Haftung auf die Höhe der Einlage beschränkt ist. Nur mit diesem Betrag haftet der Anleger gegenüber Gläubigern der Fondsgesellschaft. Hat er seine Kommanditeinlage in voller Höhe geleistet, braucht er etwaige Nachschusspflichten nicht zu befürchten.
Das sieht allerdings anders aus, wenn seitens der Fondsgesellschaft Ausschüttungen aus der „Substanz“ geleistet worden sind. Dann stellen diese Ausschüttungen gar keine tatsächlich erwirtschaftete Rendite dar, sodass sich die vom Anleger geleistete Kommanditeinlage entsprechend verringert. Damit lebt die Haftung des Anlegers gegenüber Gläubigern der Fondsgesellschaft bis zur Höhe der Einlage wieder auf.
Haben sich die Anleger an dem Fonds nicht direkt, sondern über einen Treuhänder beteiligt, trifft die Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft den Anleger nur mittelbar, also über den Treuhänder. In diesem Falle kann der Anleger versuchen, mit etwaigen Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Treuhänder aufzurechnen - etwa wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der fehlenden Aufklärung über etwaige Prospektfehler.
Hat der Kommanditist seine Einlage voll geleistet und liegt keine Einlagenrückgewähr vor, besteht keine Nachschusspflicht. Schreibt die Fondsgeschäftsführung die Anleger trotzdem an und bittet um Einzahlung eines weiteren Betrages, zum Beispiel um in der Krise für den Fonds offene Forderungen klageweise beitreiben zu können, ist der Nachschuss für die Anleger freiwillig.
Problematisch wird es, wenn nicht alle Anleger freiwillig Nachschuss leisten und die benötigten Mittel deshalb nicht zusammen kommen - der Nachschuss ist dann auch noch weg. Anleger sollten daher genau prüfen, wozu das eingesammelte Kapital verwendet werden soll und das Kapital nur unter der Bedingung der Treuhandschaft mit Rückzahlungsverpflichtung leisten.
Eine solche Haftungsbeschränkung gilt allerdings nicht bei einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder einer OHG. Der Anleger haftet dort für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit seinem privaten Vermögen. Bei geschlossenen Fonds kommt diese Konstellation jedoch kaum noch vor.
Zur Autorin: Rechtsanwältin Katja Fohrer, ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht bei Mattil & Kollegen in München.
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