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Gesetzentwurf zu „Bad Banks“ vorgestellt

Lesedauer: 3 Minuten
Quelle: Fotolia
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Laut aktuell in den Bundestag eingebrachten Gesetzentwurf der Regierung sollen die Bilanzen von Finanzholding-Gesellschaften oder Kreditinstituten kurzfristig bereinigt werden können, indem sie strukturierte Wertpapiere mit einem Abschlag vom Buchwert an Zweckgesellschaften (sogenannte Bad Banks) übertragen. Dieser Abschlag soll 10 Prozent des Wertes betragen, mit dem die Papiere derzeit in den Bankbilanzen erfasst sind. Der Abschlag kann laut Entwurf auch niedriger als 10 Prozent sein, wenn er bei der Bank oder Finanzholding dazu führen würde, dass die Kernkapitalquote unter 7 Prozent sinkt. Übertragende Unternehmen könnten aber auch einen höheren Betrag übernehmen, um damit beihilferechtliche Auflagen zu vermeiden. Es dürften sich noch erhebliche Bestände strukturierter Wertpapiere in den Bilanzen einer Reihe von Instituten befinden, heißt es im Entwurf weiter. Keine Pflicht zur Bad Bank Eine Pflicht zur Gründung dieser Zweckgesellschaften sieht der Gesetzentwurf nicht vor. Banken, die auf diesem Weg strukturierte Wertpapiere auslagern, sollen von der Bad Bank im Gegenzug staatlich garantierte Schuldverschreibungen erhalten. Eine zeitliche Begrenzung dieser Garantien ist nicht vorgesehen. „Die Garantie bewirkt, dass die von einer Zweckgesellschaft begebenen Schuldtitel keinen Kreditrisiken ausgesetzt sind und Bewertungsrisiken entfallen, die bei strukturierten Wertpapieren bestehen, und die Anforderungen an die Eigenkapitalunterlegung reduziert werden“, heißt es in dem Regierungsentwurf. Für die Garantie auf die Schuldverschreibungen müssen die Kreditinstitute oder Finanzholdings allerdings eine Gebühr an den Staat bezahlen. Die Vergütung könne auch durch die Ausgabe von Kapitalanteilen geleistet werden. Außerdem müssen die Banken den Zweckgesellschaften über 20 Jahre hinweg einen Ausgleichsbetrag zahlen. Als Höhe des Betrages wird in dem Entwurf die Differenz zwischen 90 Prozent des Buchwerts und dem geschätzten Wert der ausgelagerten Papiere bei deren Fälligkeit genannt. Reicht der Ausgleichsbetrag nicht aus, um die Verluste der Bad Bank auszugleichen, dürfen die Institute auch nach den 20 Jahren keine Ausschüttungen an Alteigentümer vornehmen. Die vorgesehenen Ausschüttungen müssen so lange an den Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung (Soffin) gezahlt werden, bis das Defizit der Zweckgesellschaft ausgeglichen ist. Der Ausgleich kann auch durch die Ausgabe von Aktien an den Soffin erfolgen. Modell für angeschlagene Landesbanken Für Landesbanken soll ein spezielles Bad-Bank-Modell gelten, wie ein Regierungssprecher bereits am Mittwoch mitteilte. Demnach können die Geldhäuser risikoreiche Wertpapiere oder ganze Geschäftsbereiche im Volumen von 600 Milliarden Euro in Abwicklungsanstalten auslagern. Die anfallenden Verluste für die Bereinigung der Bilanzen müssen in unbegrenzter Höhe die Eigentümer der Landesbanken tragen. Als Gegenleistung für die Entsorgung der Schrottpapiere haben die betroffenen Länder zugesagt, bis Ende 2010 ihre Landesbanken zu reformieren und teilweise zusammenzulegen. Auf Kritik bei den Kommunen stießen die Haftungsregeln. „Es gibt keinen überzeugenden Grund dafür, dass die Sparkassen als Miteigentümer der Landesbanken für Verluste der Bad Bank voll haften sollen, Aktionäre von Privatbanken dagegen nur auf zukünftige Ausschüttungen verzichten", erklärte beispielsweise der Deutsche Städtetag. Die Kommunen befürchten, dass die Stabilität der Sparkassen sowie ihre Kreditvergabemöglichkeit für den Mittelstand gefährdet werden.

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