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Gesetzesgrundlage für die FinVermV Diese Mifid-II-Regeln bleiben 34f-Vermittlern erspart

Norman Wirth ist Vorstand beim Vermittlerverband AfW. Der Verband ist immer wieder an Gesprächen beteiligt, die die neue Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) vorbereiten.
Norman Wirth ist Vorstand beim Vermittlerverband AfW. Der Verband ist immer wieder an Gesprächen beteiligt, die die neue Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) vorbereiten. | Foto: AfW

Ende vergangener Woche hat der Bundestag den „Gesetzentwurf zur Änderung des Akkreditierungsstellengesetzes und der Gewerbeordnung“ verabschiedet. Das Gesetz stellt die Weichen für die kommende Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV). Damit hat es Bedeutung für alle deutschen Vermittler, die mit Ausnahmeerlaubnis nach Gewerbeordnung tätig sind.

Bislang gelten die Regeln der europäischen Finanzmarktrichtlinie Mifid II nur für Anlageprofis, die von der Bafin beaufsichtigt werden. Vermittler, die per Ausnahmegenehmigung nach Gewerbeordnung (GewO) tätig sind – hierzulande sind das rund 38.000 – warten noch auf die neue FinVermV. Denn erst die Verordnung legt fest, welche Mifid-II-Regeln auch für die sogenannten Paragraf-34f-Vermittler verbindlich werden.

Jetzt schafft das Gesetz für die kommende Verordnung in einigen Punkten bereits Klarheit. Hier die Antworten auf die wichtigsten Fragen:

„Gesetz zur Änderung des Akkreditierungsstellengesetzes und der Gewerbeordnung“ – was ist das eigentlich?

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Das jüngst verabschiedete Gesetz hat in das sogenannte Akkreditierungsstellengesetz (AkkStelleG) und außerdem in die Gewerbeordnung eingegriffen. Besonders relevant ist, dass die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung in Paragraf 34g GewO erweitert wurde. Bedeutet: Der Bundestag delegiert die Gesetzgebungsverantwortung stellvertretend an die Ministerien für Wirtschaft, Finanzen und Verbraucherschutz denn diese sind näher dran am Thema. Es ist damit zunächst einmal die Ermächtigungsgrundlage für weitere gesetzgeberische Aktivität.

Wieso trifft dieses Gesetz bereits Entscheidungen, die viele Branchenvertreter erst von der neuen FinVermV erwartet hatten?

Mit der Ermächtigungsgrundlage hat der Gesetzgeber schon einmal eingegrenzt, zu welchen Themen überhaupt etwas in der FinVermV von den Ministerien gesagt werden darf. Der Rahmen wurde also etwas abgesteckt.