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Gesetzesgrundlage für die FinVermV Diese Mifid-II-Regeln bleiben 34f-Vermittlern erspart

Von in NewsLesedauer: 4 Minuten
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Von einigen Mifid-II-Regeln war bislang unklar, ob sie auch 34f-Vermittler betreffen werden. Der Entwurf des Grundlagengesetzes hat zumindest stellenweise Klarheit geschaffen. Welche Fragen sind geklärt?

Zwei Vorgaben sind mit dem Gesetz vom Tisch, gegen die auch Branchenorganisationen wie der AfW und der deutsche Fondsverband BVI zuvor aufgetreten waren:

  • 34f-Vermittler müssen keine eigene Zielmarktbestimmung vornehmen. Sie können sich vielmehr an den Vorgaben der Produktgeber orientieren und müssen nicht noch einmal ein weiteres Mal auf eigene Faust bestimmen, auf welche Kundengruppen ein bestimmter Fonds generell passt.
  • Andererseits ist auch die Pflicht zur sogenannten „Best Execution“ jetzt abgewendet. Diese Mifid-II-Maßgabe erlegt Wertpapierdienstleistern auf, Orderaufträge in kosten- und zeittechnisch bestmöglicher Weise für den Kunden auszuführen. In seiner Stellungnahme zu dem jetzt verabschiedeten Gesetzentwurf hatte der AfW diese Vorschrift für 34fler als wenig sinnvoll gebrandmarkt. Dass die „Best-Execution“-Regel jetzt von der Tagesordnung gestrichen ist, freut daher AfW-Vorstand Norman Wirth: Vermittlern bleibe unsinniger bürokratischer Aufwand erspart.
  • Verbindlich für 34f-Vermittler wird dagegen die Verpflichtung, Interessenkonflikte zu vermeiden und bestehende offenzulegen. Diese Maßgabe rückt Finanzanlage- und Versicherungsvermittlerrecht näher zusammen. Denn für Versicherungsvermittler existiert inzwischen eine entsprechende Regelung.

Was bleibt für 34f-Vermittler bis zur FinVermV offen?

  • Unklar ist immer noch, ob die Pflicht zur Aufzeichnung von Verkaufsgesprächen, das sogenannte Taping, auch für 34f-Vermittler verbindlich wird. In dieser Frage bleibt die endgültige FinVermV abzuwarten.
  • Dasselbe gilt für die Kostenaufstellungen Ex-ante und ex-post: Seit Jahresbeginn müssen Bafin-regulierte Vermittler ihren Kunden schon vor dem Kauf (ex-ante) detailliert aufschlüsseln – und zwar prozentual von der Anlagesumme und in absoluten Zahlen ­–, welche Kosten für ein Finanzprodukt insgesamt voraussichtlich fällig werden. Im Nachhinein müssen sie die tatsächlich angefallenen Kosten dann noch einmal zusammenstellen (ex-post). Gerade die Ex-ante-Kostenaufstellung ist seit Mifid-II-Beginn stark unter Beschuss geraten. Kritiker rügen, dass die Berechnungsmethoden oft zu realitätsfernen Ergebnissen führten. Für 34f-Vermittler könnte das Prozedere zudem einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand bedeuten, befürchten Branchenvertreter.
  • Mifid II schreibt Vermittlern vor, dass sie Provisionen nur noch dann vereinnahmen dürfen, wenn dadurch die Qualität der Beratung verbessert wird. Provisionen dürfen mithin nicht als Gewinn vereinnahmt werden – als qualitätsverbessernd gilt zum Beispiel ein turnusmäßiges Reporting oder regelmäßige Kundengespräche. Inwieweit diese Regelung 34f-ler treffen wird, ist ebenfalls noch offen. Da viele Gewerbeordnungs-Vermittler ihr Geschäftsmodell hauptsächlich auf Provisionen gründen, könnte eine entsprechende Vorschrift die Branche radikal umwälzen.

Wann kommt endlich der Entwurf zur neuen FinVermV?

Einen Entwurf für eine überarbeitete FinVermV wird es voraussichtlich noch im laufenden Monat Oktober geben, schätzt AfW-Mann Norman Wirth, der an Gesprächen in den zuständigen Ministerien beteiligt ist. Wirth rechnet damit, dass es nach Vorlage des Entwurfs eine recht kurzfristige Anhörungsphase geben werde. Die FinVermV in ihrer endgültigen Fassung könnte dann zum Jahresbeginn 2019 in Kraft treten.

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