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Gesetzliche Krankenversicherung Wie Krankenkasse mit Zusatzbeitrag werben darf

Service-Zentrum der BBK Firmus in Bremen: Die Krankenkasse warb mit einem Zusatzbeitrag von 0,22 Prozent mit dem Zusatz „für Arbeitnehmer/-innen“. Seit vorigem Jahr wird der Zusatzbeitrag zur Hälfte vom Arbeitgeber mitgetragen.
Service-Zentrum der BBK Firmus in Bremen: Die Krankenkasse warb mit einem Zusatzbeitrag von 0,22 Prozent mit dem Zusatz „für Arbeitnehmer/-innen“. Seit vorigem Jahr wird der Zusatzbeitrag zur Hälfte vom Arbeitgeber mitgetragen. | Foto: BBK firmus

Die Betriebskrankenkasse BKK Firmus hat sich in einem aktuellen Gerichtsverfahren gegen eine Klage gegen ihre Werbung im Internet verteidigt. Auf ihrer Homepage hatte sie mit der Aussage „2019: Zusatzbeitrag ab 0,22%*“ geworben, berichtet apotheke-adhoc.de. In den Erläuterungen hieß es weiter: „Bei Mitgliedern, deren Zusatzbeitrag zur Hälfte durch Andere getragen wird, beträgt der Anteil am ab 2019 nur 0,22 %. Für andere Personenkreise gilt ab 2019 ein Zusatzbeitrag von 0,44% bzw. der gesetzlich festgelegte durchschnittliche Zusatzbeitrag.“

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Weil das aus Sicht der Wettbewerbszentrale irreführend war, mahnte die „Selbstkontrollinstitution zur Durchsetzung des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb“ die BKK Firmus ab und verklagte sie später. Denn die Erläuterung zu dem vom Arbeitnehmer zu zahlenden Anteil sei nicht ausreichend. Das sah das Landgericht Bremen jedoch anders und wies die Klage Anfang des Jahres ab. Dagegen hatte die Wettbewerbszentrale Berufung eingelegt, doch das Oberlandesgericht Bremen bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung.

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