Gesetzliche Rentenversicherung: Der Stoff, aus dem Märchen sind
Svetlana Kerschner

Falsch! Durch die Gesetzesänderung ist zwar eine Mindestversicherungszeit von 45 Jahren eingeführt worden. Man darf aber nur dann abschlagsfrei vorzeitig in Rente gehen, wenn man 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen nachweisen kann und 65 Jahre alt ist. Beide Voraussetzungen müssen also gleichzeitig vorliegen. Zu den 45 Jahren zählen Kindererziehungszeiten, aber keine Zeiten, in denen man Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II bezogen hat. Auch die Wartezeitmonate, die man nach einer Ehescheidung hinzugewonnen hat, werden nicht berücksichtigt.
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