Gewerbeamt oder IHK? Wer ist wo zuständig für 34i-Vermittler?
Deutschlandkarte der Zulassungsbehörden für 34i-Vermittler, Grafik: obs/Qualitypool GmbH
Erst nachdem der Bundesrat Ende April Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung beschlossen hatte, gewannen Vermittler von Baufinanzierungen endgültige Klarheit darüber, wie die EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie hierzulande angewendet wird. Und erst seit Kurzem steht nun auch fest, wer für die Erteilung der Gewerbeerlaubnis nach Paragraf 34i Gewerbeordnung (GewO) zuständig ist. Erlaubnisbehörde ist mit Ausnahme Hessens die gleiche Stelle, die auch für Finanzanlagenvermittler gemäß Paragraf 34f GewO zuständig ist.
Die örtliche Industrie- und Handelskammer (IHK) ist also die zuständige Zulassungsbehörde für die Gewerbeerlaubnis nach Paragraf 34i GewO in Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig Holstein. In Berlin, Brandenburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, dem Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen hingegen hat das Gewerbeamt die entsprechende Zuständigkeit. Uneinheitlich ist auch der Nachweis der Beratungstätigkeit für „Alte Hasen“ geregelt.
„Keine einheitliche Instanz“
„Dass es keine einheitliche Instanz für die Erlaubniserteilung gibt, macht die Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie unnötig kompliziert“, kritisiert Michael Neumann, Geschäftsführer des Lübecker Maklerpools Qualitypool. „Hinzu kommt, dass bei der so genannten Alte-Hasen-Regelung der Nachweis einer fünfjährigen ununterbrochenen Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler nicht einheitlich, sondern teilweise einzelfallbezogen ist.“
Grundsätzlich genüge der Nachweis der Beratungstätigkeit - beispielsweise mittels einer Beratungsdokumentation: „Wer für die vergangenen fünf Jahre durchgängig Provisionsabrechnungen vorlegen kann, ist auf der sicheren Seite.“ Problematisch sei aber, dass deutschlandweit die einzelnen IHKen den Nachweis der fünfjährigen Tätigkeit unterschiedlich auslegen. Selbst innerhalb eines Bundeslandes können Differenzen auftreten.
Unterschiede innerhalb der Länder
Neumann zufolge verlange eine IHK beispielsweise pro Quartal mindestens eine nachgewiesene Immobiliardarlehensvermittlung oder Beratung. Eine andere IHK im gleichen Bundesland verlange hingegen nur den Nachweis von jährlich drei Fällen. Sein Fazit: „Eine uneinheitliche Auslegung der vom Gesetzgeber zum Teil unkonkret formulierten Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung ist damit vorprogrammiert.“
Grafik: obs/Qualitypool GmbH
Die örtliche Industrie- und Handelskammer (IHK) ist also die zuständige Zulassungsbehörde für die Gewerbeerlaubnis nach Paragraf 34i GewO in Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig Holstein. In Berlin, Brandenburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, dem Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen hingegen hat das Gewerbeamt die entsprechende Zuständigkeit. Uneinheitlich ist auch der Nachweis der Beratungstätigkeit für „Alte Hasen“ geregelt.
„Keine einheitliche Instanz“
„Dass es keine einheitliche Instanz für die Erlaubniserteilung gibt, macht die Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie unnötig kompliziert“, kritisiert Michael Neumann, Geschäftsführer des Lübecker Maklerpools Qualitypool. „Hinzu kommt, dass bei der so genannten Alte-Hasen-Regelung der Nachweis einer fünfjährigen ununterbrochenen Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler nicht einheitlich, sondern teilweise einzelfallbezogen ist.“
Grundsätzlich genüge der Nachweis der Beratungstätigkeit - beispielsweise mittels einer Beratungsdokumentation: „Wer für die vergangenen fünf Jahre durchgängig Provisionsabrechnungen vorlegen kann, ist auf der sicheren Seite.“ Problematisch sei aber, dass deutschlandweit die einzelnen IHKen den Nachweis der fünfjährigen Tätigkeit unterschiedlich auslegen. Selbst innerhalb eines Bundeslandes können Differenzen auftreten.
Unterschiede innerhalb der Länder
Neumann zufolge verlange eine IHK beispielsweise pro Quartal mindestens eine nachgewiesene Immobiliardarlehensvermittlung oder Beratung. Eine andere IHK im gleichen Bundesland verlange hingegen nur den Nachweis von jährlich drei Fällen. Sein Fazit: „Eine uneinheitliche Auslegung der vom Gesetzgeber zum Teil unkonkret formulierten Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung ist damit vorprogrammiert.“
Grafik: obs/Qualitypool GmbH
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