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in ETFs & IndexfondsLesedauer: 4 Minuten

Glows Gedanken: Nicht jeder Index taugt als Basiswert für ETFs

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Die Kosten für einzelne Indizes hängen unter anderem vom Marktsegment, Komplexität und der Berechnungsfrequenz ab. Hinzu kommt die Frage der Exklusivität. Denn je weniger Lizenzen ein Anbieter für einen Index vergibt, desto höher sind die Gebühren für die einzelnen Lizenznehmer. Die Vielzahl der Kombinationsmöglichkeiten dieser verschiedenen Faktoren macht die Preisgestaltung für Indexlizenzen sehr intransparent.

Insgesamt betrachtet, dürfte das Wachstum des ETF-Segmentes weitere Indexanbieter hervorbringen. Diese werden versuchen, bei den Emittenten mit neuen Indexkonzepten für börsengehandelte Produkte zu punkten. Somit wird wahrscheinlich nicht nur die Anzahl der investierbaren Indizes weiter steigen. Auch die Kreativität in Bezug auf neue Anlagesegmente wird zunehmen. Diese Entwicklung muss aber nicht bedeuten, dass die Anzahl der Indexanbieter unterm Strich steigt. Denn auf der anderen Seite gibt es Tendenzen hin zu einer Konsolidierung, wie die Übernahme von iBoxx durch Markit oder der Ausstieg von Dow Jones bei Stoxx zeigt.

Für den Inhalt der Kolumne ist allein der Verfasser verantwortlich. Der Inhalt gibt ausschließlich die Meinung des Autors wieder, nicht die von Thomson Reuters.

Der Autor Detlef Glow

Detlef Glow begann im Jahr 2005 als Leiter der Fondsanalyse für Deutschland und Österreich bei Thomson Reuters - Lipper. Seit Anfang 2007 leitet er dort die Fondsanalyse für Zentral-, Nord- und Osteuropa. Zuvor war er als Direktor Portfoliomanagement bei der Feri Wealth Management GmbH in Bad Homburg als Portfoliomanger für vermögende Privatkunden tätig. Seine Karriere begann Glow neun Jahre zuvor bei der Tecis Holding AG in Hamburg, wo er zuletzt als Leiter der Fondsanalyse sowohl für das quantitative als auch das qualitative Fondsresearch der Tecis Asset Management AG verantwortlich war.

Glow schreibt regelmäßig in der Online-Community von Thomson Reuters - Lipper, die nur für professionelle Investoren (Vermögensverwalter mit §32 KWG Zulassung o.ä.) zugänglich ist.

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