Gold-Investments: Wann wird die Abgeltungssteuer fällig?
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Bei einem Investment in Gold oder andere Rohstoffe gelten je nach Produkt unterschiedliche Steuerregeln. So interessiert sich das Finanzamt generell für realisierte Gewinne aus Wertpapieren, während dies bei sonstigen Wirtschaftsgütern wie Goldbarren oder Silbermünzen nur innerhalb der einjährigen Haltefrist der Fall ist. Steuerfreiheit nach einem Jahr bedeutet aber auch, dass später realisierte Verluste steuerlich nicht mehr zählen, während das bei einem Minus mit Wertpapieren zeitlich unbegrenzt gelingt. Darauf weist die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart hin.
„Aus Steuersicht sind Aktien die ungünstigste Alternative", erklärt Steuerberaterin Manuela Wänger von Ebner Stolz Mönning Bachem. Wer jetzt auf Minengesellschaften setzt, muss von seinem Gewinn stets ein Viertel an den Fiskus abgeben. Realisierte Verluste hingegen dürfen nicht mit Kapitaleinnahmen wie Zinsen, Dividenden oder Gewinnen aus anderen Wertpapierarten verrechnet werden. Sie dürfen nur das Kursplus aus anderen Aktien ausgleichen.
Etwas günstiger sieht es bei Investmentfonds aus, die in Minenaktien investieren. Die Verluste aus den Fonds lassen sich mit allen anderen Kapitaleinnahmen verrechnen. Sofern der Fonds Gewinne einfährt, löst das erst einmal keine Steuer aus. „Dies führt zu einem Stundungseffekt, denn die Fondsgesellschaft kann den Verkaufserlös brutto reinvestieren“, so Wänger. Erst wenn der Sparer seine Anteile verkauft, greift die Abgeltungsteuer auf die aufgelaufenen Gewinne seit dem Kauf zu. Die gleichen Regeln gelten für ETFs.
Auch mit Goldanleihen, die einen Anspruch auf die Lieferung des Edelmetalls bieten, kommen Anleger nicht um die Abgeltungssteuer herum, warnt Wänger. Denn nach einem internen Arbeitspapier des Bundesfinanzministeriums unterliegen Gewinne aus Inhaberschuldverschreibungen, die einen Lieferanspruch auf einen Rohstoff verbriefen, ebenfalls der Abgeltungsteuer. Dafür zählen Verluste aber auch außerhalb der Jahresfrist und sind mit Zinsen oder Dividenden verrechenbar.
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