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Rechtsanwalt meint Greenwashing bei Finanzprodukten – klare Regeln fehlen

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Liegt solches nicht vor, kommt immer noch Wettbewerbswidrigkeit in Betracht. Es kommt dann nicht zu Strafen. Aber Anleger, die belogen wurden, können Aktienkaufverträge anfechten. Aktiengesellschaften, die in ihrem Jahresabschluss bei Nachhaltigkeits-Kriterien „kreativ“ sind, können mit aktienrechtlichen Konsequenzen rechnen.

Markt muss sich finden

Der Ruf nach Regulierung und Strafe ist verständlich. Doch nachhaltige Geldanlagen sind ein noch junges Thema, hier muss sich der Markt erst noch finden.

ANdré Szesny

Die Bafin hat eine angekündigte Richtlinie über die Definition von Nachhaltigkeitskriterien zuletzt auf „Hold“ gesetzt. Dies mit gutem Grund. Denn sie wird nicht aus dem Nichts heraus Kriterien schaffen können. Eine zu schnelle Selbstbindung könnte zu ungewollten Ergebnissen führen – und die Gefahr schüren, dass die Vorgaben und Richtlinien der Aufsicht schnell von Gerichten gekippt werden.

Es steht der Bafin gut an, zunächst das Marktgeschehen zu beobachten, zu erkennen, was für den Anleger wichtig ist und welche Merkmale maßgeblich sein sollen, um das Prädikat „Nachhaltigkeit“ zu begründen.

Die geplante EU-Taxonomie sowie auch die Offenlegungsverordnung werden ebenfalls zur Konkretisierung beitragen, auch wenn es um die Frage der Strafbarkeit von Greenwashing bei Finanzprodukten geht. Das Ziel der EU-Taxonomie, kontrollierbare Kriterien für ökologisches Wirtschaften festzulegen, ist aber noch nicht erreicht. Momentan sind sich die Mitgliedsstaaten bezüglich der Kriterien der EU-Taxonomie noch uneinig. So lange wird es auch keine Strafen geben dürfen.

DWS - trotzdem Durchsuchung

Im aktuellen Fall der DWS geht die Frankfurter Staatsanwaltschaft offenbar davon aus, dass eine Strafbarkeit möglich ist. Das reicht für einen Anfangsverdacht aus, und dieser berechtigt Behörden dazu, Wohn- und Geschäftsräume zu durchsuchen. Dass die Behörden sich nicht auf freiwillig herausgegebene Unterlagen verlassen möchten, gehört zum üblichen Vorgehen in einem Strafverfahren. Dann wird nun mal auch die interne Kommunikation – Intramails, E-Mails, Kurznachrichten – untersucht.

Ob der Anfangsverdacht sich bestätigt, erscheint fraglich, da das DWS vorgeworfene Greenwashing nicht konkret genug definiert ist, um daran eine Strafe zu knüpfen.


Über den Autor:
André Szesny ist Rechtsanwalt und Partner bei der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek.

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