Das Beratungsunternehmen Institut für Finanz-Markt-Analyse (Infinma) hat eine erneute Untersuchung zu den Marktstandards in der Grundfähigkeitsversicherung vorgelegt. Dahinter verbergen sich die am Markt üblichen und verbreiteten Regelungen in den Bedingungswerken der Produkte.
So funktioniert die Methodik
Für die Bestimmung von Marktstandards werden wichtige Qualitätsmerkmale aus den Versicherungsbedingungen analysiert. Konkret werten die Analysten von Infinma zu insgesamt 17 Kriterien aus, welche konkreten Ausprägungen es in den Bedingungen tatsächlich gibt. Das Vorkommen dieser Ausprägungen wird dann gezählt und diejenige Ausprägung, die am häufigsten vorkommt, definiert den Marktstandard im Sinne einer „marktüblichen Durchschnittsregelung“. Wie üblich vergibt Infinma kostenpflichtige Siegel für die Produkte, die in allen 17 Kriterien gleichzeitig den Marktstandard mindestens erreichen oder diesen übertreffen.
Ausdrücklich kein Rating
Die Ergebnisse will das Unternehmen nicht als Rating verstanden wissen. Deshalb werden die Leistungsbestandteile der Versicherungsangebote nicht gewichtet oder gegeneinander aufgerechnet. Der Verzicht darauf führe dazu, dass es aus Infinma-Sicht keine Bevormundung der Nutzer des Verfahrens gibt. „Wir maßen uns eben gerade nicht an, beurteilen zu können, dass eine bestimmte Produkteigenschaft um so und so viel Rating-Punkte wertvoller ist als ein anderes Kriterium. Damit ist unser Verfahren besonders transparent“, schreiben die Studienmacher. Tatsächlich ist das Marktstandard-Modell in seiner Aussagekraft eher umstritten.
Angebot deutlich gewachsen
Untersucht wurden in diesem Jahr 132 Tarife von 31 Produktgebern. Bei der letzten Auflage der Marktstandards in der Grundfähigkeitsversicherung im Jahre 2021 wurden lediglich 67 Tarife von 26 Unternehmen getestet. Dass man sich dazu entschieden habe, die Ermittlung der Markstandards für eine Zeit lang auszusetzen, begründet Infinma mit der sehr dynamischen Entwicklung der Produktsparte der vergangenen Jahre. Es seien zahlreiche neue Produkte eingeführt und bestehende Produkte weiterentwickelt worden. Die Anbieter sehen die Grundfähigkeitsversicherung offenbar verstärkt als Ergänzung ihres Portfolios in der Arbeitskraftabsicherung. Eine Infinma-Untersuchung zur Erwerbsunfähigkeitsversicherung hatte vor kurzen hier eine gegenteilige Entwicklung festgestellt.
Aktuell wurden 49 Angebote von elf Akteuren zertifiziert. Sie entsprechen in allen 17 Qualitätskriterien dem Infinma-Standard oder übertreffen diesen. Das entspricht nur einem Anteil von 37,1 Prozent aller Offerten. Insgesamt ist das Niveau der Produkte weiter angestiegen, die relative Anzahl der auszuzeichnenden Produkte hingegen ist zurückgegangen, wie die Autoren feststellen.
Baloise und HDI mit jeweils acht ausgezeichneten Tarifen
Zur zertifizierten Spitzengruppe gehören Produktangebote von Allianz, Alte Leipziger, Baloise, Barmenia, Bayern-Versicherung, DEVK, Dortmunder, HDI, Huk-Coburg, Nürnberger und VRK. Auffällig dabei ist, dass alle Gesellschaften mit mehreren Tarifen vertreten sind. Am häufigsten sind das mit Abstand die Baloise und HDI mit jeweils acht Offerten.
Viele Produkteigenschaften aus der BU übernommen
„Die Produkte in der Grundfähigkeitsversicherung haben recht schnell ein hohes qualitatives Niveau erreicht. Der grundsätzliche starke Wettbewerb im Bereich der Arbeitskraftabsicherung hat sich auch vorteilhaft auf die Grundfähigkeitsversicherung ausgewirkt. Viele Produkteigenschaften, die schon länger aus der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) bekannt sind, wurden inzwischen auch für die Grundfähigkeitsversicherung übernommen“, sagt Jörg Schulz, Geschäftsführer bei Infinma. Starke Veränderungen gab es beispielsweise in den Kriterien Befristetes Anerkenntnis, Verlängerungsoption oder Infektionsklausel.
Weiterhin negative Bedingungen für Kunden
Dennoch bleibe Luft nach oben, auch und gerade im Vergleich zur BU. „Eine Veränderung des Gesundheitszustandes im Leistungsfall unverzüglich mitteilen zu müssen, ist immer noch bei den meisten [...] Produkten vorgeschrieben. In der BU wurde diese Regelung bereits vor einigen Jahren marktweit abgeschafft. Diese Regelung ist für den Kunden nur schwer oder auch gar nicht zu erfüllen und für den Versicherer aufgrund seines Rechts zur (jederzeitigen) Nachprüfung überflüssig“, so Schulz. Die Ungleichbehandlung dieser Mitwirkungspflicht bei den beiden Produkten sei für Kunden und Berater weitgehend unverständlich.

