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Güteanträge und Verjährung Worauf Makler bei einer Klage wegen Falschberatung achten müssen

Oliver Renner ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Kanzlei Wüterich Breucker in Stuttgart.
Oliver Renner ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Kanzlei Wüterich Breucker in Stuttgart.
Was ist das Problem?

Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung verjähren nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in zehn Jahren berechnet ab Zeichnung (absolute Verjährung). Respektive in drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in denen der Anleger Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen hatten (relative Verjährung).

Wenn Verjährung eingetreten ist, kann ein Anspruch auf erklärte Einrede hin nicht mehr mit Erfolg durchgesetzt werden. Um dies zu verhindern, muss die Verjährung gehemmt werden. Um die Verjährung zu hemmen, wurden in vielen Fällen Güteanträge bei Gütestellen gestellt.

Wenn eine Einigung vor der Gütestelle nicht zustande kommt, müssen innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Scheitern weitere verjährungshemmende Maßnahmen eingeleitet werden, die in der Regel durch Klageerhebung erfolgt. Wird dann eine Klage zugestellt muss geprüft werden, ob durch den Güteantrag die Verjährung überhaupt wirksam gehemmt wurde.

Umstritten war bislang, welche Anforderungen an den Inhalt eines Güteantrages zu stellen sind, damit dieser wirksam die Verjährung hemmt.

Bisherige Urteile vom Bundesgerichtshof dazu

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte hierzu bereits am 18. Juni 2015 in vier Entscheidungen Verjährung angenommen, da die Güteanträge nicht ausreichend individualisiert waren, um die Verjährung zu hemmen (BGH, Urteile vom 18. Juni 2015 Aktenzeichen: III ZR 189/14, 191/14, 198/14 und 227/14).

Mit einem weiteren Urteil vom 3. September 2015 (Aktenzeichen III ZR 347/14) hat der BGH diese Rechtsauffassung nochmal eindrücklich bestätigt und weitergehend konkretisiert.
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