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Rechtsanwalt prüft Wer haftet beim Enkeltrick?

Von in Recht & SteuernLesedauer: 4 Minuten
Eine Seniorin am Telefon
Eine Seniorin am Telefon: Viele Betrüger kontaktieren ihre potenziellen Opfer telefonisch. | Foto: Imago Images / Eibner

Als falscher Polizist oder Enkeltrick wird ein betrügerisches Vorgehen bezeichnet, bei dem sich Trickbetrüger über das Telefon, meist gegenüber älteren oder hilflosen Personen als deren nahe Verwandte oder Polizisten ausgeben, um unter Vorspiegelung falscher Tatsachen an deren Bargeld oder Wertgegenstände zu gelangen. Die Person soll hierbei oftmals größere Barbeträge bei der Bank abheben, um diese dann zu übergeben. Die Polizei warnt hierüber und in den Medien wird vielfach berichtet.

Der Fall: Einem über 70-jährigen Rentnerehepaar wurde am Telefon vorgegaukelt, sie müssten eine Kaution für ihren Enkel zahlen, der bei einem Verkehrsunfall jemanden getötet habe. Völlig aufgelöst sind die Rentner zur Bank und haben gesagt, sie wollen so viel wie möglich abheben. Unter Ausnutzung des Dispokredits sowie des Einsatzes der gesamten Ersparnisse wurden dann rund 30.000 Euro in bar ausbezahlt und später den Betrügern übergeben.

 

 

Die Betrüger wird man in der Regel nicht zur Haftung bringen können, da diese nicht greifbar sind. Staatsanwaltschaftliche Ermittlungen werden oftmals eingestellt. Die Täterschaft nutzt meist mittels internetbasierter Software generierte – sogenannte gespoofte – Telefonnummern, damit diese nicht zurückverfolgbar sind. Aufgrund des konspirativen Vorgehens, das insbesondere länderübergreifend durchgeführt wird, ist die Nachverfolgung und damit die Ermittlung der tatsächlich handelnden Personen faktisch ausgeschlossen. Wenn weitere Ermittlungsansätze nicht gegeben sind, dann stellen die Staatsanwaltschaften in der Regel die Ermittlung ein.

Es stellt sich dann die Frage, ob gegebenenfalls die Bank haftet, wenn bei dieser eine große Summe in bar abgehoben worden ist. Grundsätzlich muss sich die Bank an den erteilten Auftrag zur Auszahlung des Bargeldes halten.

Ausnahmsweise bestehen aber Warn- und Hinweispflichten, um den Kunden vor eigenen Schäden zu bewahren (BGH, Urteil vom 22. Juni 2004, XI ZR 90/03). Auch hat der Bundesgerichtshof (BGH) im bargeldlosen Zahlungsverkehr die Pflicht der Bank bejaht, Warnhinweise zu erteilen, wenn massive Verdachtsmomente für die Bank offenkundig sind (BGH, Urteil vom 6. Mai 2008, XI ZR 56/07).

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