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in Aus der Fondsbranche: neue ProdukteLesedauer: 2 Minuten

Haftung bei Bestandsübertragung Warnen Makler zu Unrecht vor Knip, Friendsurance & Co.?

Der Beitrag wurde uns freundlicherweise von Blaudirekt zur Verfügung gestellt.

Man haftet für das was man tut

Auch Makler haften nur für Schäden, die sie selbst verursacht haben. Wird ein Vertrag übernommen, der durch einen anderen Berater vermittelt wurde, haftet der übernehmende Makler weder für Beratung noch für Vermittlung.

Man haftet für Pflichten, die man unerfüllt lässt

Nach Auffassung einiger Gerichte haben Makler regelmäßige „Begehungspflichten„. Das heißt Makler müssen regelmäßig prüfen, ob ein Versicherungsschutz noch zum Bedarf des Kunden passt.

Übernimmt ein Makler einen Bestandsvertrag, sollte er demnach zeitnah prüfen, ob der Vertrag bedarfsgerechtist. Eine gedankenlose Übernahme von Verträgen in denen der Makler zu dieser Prüfung nicht in der Lage ist (beispielsweise für ihm nicht vertraute Deckungsrisiken – Gewerbe?), sollte er lieber lassen.

Für gut standardisierte Produkte aus dem Privatkundensegment (Haftplicht, Hausrat, etc.) dürften sich überschaubare Risiken ergeben.

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