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Haftung im Financial Planning So grenzen sich Finanzplaner gegen Vermittler, Vermögensverwalter & Co. ab

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Versicherungsvermittlung

„Auch die Versicherungsvermittlung vertriebsorientiert ausgestaltet“, so Balzer weiter. Erforderlich hierfür ist entweder eine gewerberechtliche Erlaubnis als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter gemäß Paragraf 34 d Gewerbeordnung (GewO).

Als vorbereitende Dienstleistung der Versicherungsvermittlung komme die Finanzplanung infrage: In Teilplänen werden dem Kunden Konzeptvorschläge zum Beispiel für die Altersvorsorge unterbreitet. Umgesetzt werden können diese Pläne dann mit konkreten Versicherungsprodukten.

Balzer betont, dass die auf Versicherungen bezogene Beratung innerhalb des Financial Planning keine gewerberechtliche Erlaubnis nach Paragraf 34d GewO (Versicherungsvermittler) oder Paragraf 34e GewO (Versicherungsberater) erfordert. Es reiche eine Anzeige nach Paragraf 14 GewO grundsätzlich aus.

Vermögensverwaltung

Eine weitere Finanzdienstleistung bietet ein Verwalter an, der das ihm anvertraute Vermögen nach eigenem Ermessen investiert. Er verwaltet das Vermögen des Kunden im Gegensatz zum Anlageberater innerhalb der ihm erteilten Dispositionsbefugnis eigenständig.

Lediglich bei Abschluss des entsprechenden Verwaltungsvertrages bestehen laut Balzer Aufklärungs- und Beratungspflichten. Im Anschluss daran trifft der Vermögensverwalter die einzelnen Anlageentscheidungen hingegen in eigener Verantwortung.

Während sich die Vermögensverwaltung regelmäßig nur auf Wertpapiere erstreckt, berät der Finanzplaner den Kunden bei der Strukturierung seines Gesamtvermögens. Dies sei laut Balzer der wesentliche Unterschied zum Finanzplaner, der zudem nicht selbst über das Vermögen disponiert.

Wichtig in aufsichtsrechtlicher Hinsicht: Die so genannte Finanzportfolioverwaltung, also die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere, ist eine erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung nach Paragraf 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 3 Kreditwesengesetz (KWG).

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