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Haftungsdach-Chef rät Tipps für Bankberater: In 4 Schritten in die Selbständigkeit

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Darüber hinaus empfiehlt es sich, die beruflichen Optionen im Umfeld Finanzberatung sorgfältig auszuloten – sowohl Angestellter als auch als freier Berater. Pro- und Contra-Checklisten eignen sich gut, um herauszufinden, ob zum Beispiel der Job als Private Banker in einer Groß-, Privat und Genossenschaftsbank sowie Sparkasse besser zu einem passt oder der Weg in die Selbständigkeit. So lassen sich Vor- und Nachteile für die einzelnen Optionen als institutsabhänigiger Private Banker und freier Berater gegenüberstellen.

2. Übergang in die Selbständigkeit sorgfältig planen

Fällt die Entscheidung für den Gang in die Selbständigkeit, kommt es auf den möglichst nahtlosen und professionellen Übergang an. Bei Kündigung, Arbeitszeugnis, Aufhebungsverträgen, Abfindungen und Bonuszahlungen sollte zeitlich, formal und inhaltlich alles passen. Für Bankberater, die von einer geplanten Stellenstreichung in ihrem Unternehmen wissen, ist es zum Beispiel nicht unbedingt sinnvoll, selbst zu kündigen. Andernfalls riskiert man den Verlust einer möglichen Abfindung, die Gründer für den Start des eigenen Unternehmens gut gebrauchen können.

Der Weg zum Arbeiten als Freier Finanzberater führt zudem über eine Reihe organisatorischer Aufgaben. Ein Businessplan muss erstellt, das Marketing wie das eigene Corporate Design und die professionelle Homepage geplant werden. Dazu sollte man sich informieren, welche technische Ausstattung sinnvoll und durchrechnen, wie viel Verwaltungsarbeit einzuplanen ist.

Hinzu kommen wichtige rechtliche Feinheiten, beispielsweise, welche Lizenz obligatorisch ist und wie man sie beantragt. Die Vermittlung von Direktanlagen erfordert zum Beispiel eine kostenpflichtige Zulassung nach § 32 Kreditwesengesetz. Tückisch ist zudem die Übernahme ehemaliger Kunden. Gerade Finanzberater mit festem Kundenstamm bauen beim Gang in die Selbstständigkeit häufig auf diese Basis. Der Kontakt zu Kunden aus Bankzeiten ist prinzipiell erlaubt. Lediglich beim aktiven Abwerben „cold calling“ wird es schwierig. Oft gibt es im Arbeitsvertrag oder der Aufhebungsvereinbarung spezielle Klauseln. Diese sollte man einhalten, um möglichen Schadensersatzforderungen vorzubeugen.

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