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Haftungsfallen Darauf müssen Versicherungsmakler achten

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An falscher Stelle gespart

Wenn der Kunde Beiträge sparen will, kann der Makler ihm selbstverständlich Tipps geben. Doch er muss ihn auch über die Konsequenzen aufklären. Rät der Makler dem Kunden zum Beispiel zur Kündigung einer Berufsunfähigkeit-Zusatzversicherung, muss er sich über seinen Gesundheitszustand erkundigen. Darüber hinaus muss er ihn belehren, dass ein Neuantrag zu einem späteren Zeitpunkt unter Umständen wegen einer Verschlechterung des Gesundheitszustands abgelehnt wird. Das entschied der Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf 2014.

Arglistiges Handeln

Macht der Makler im Versicherungsantrag, den er für den Kunden ausfüllt, falsche Angaben, kann der Versicherer im Leistungsfall von dem Vertrag zurücktreten. Der Kunde, der in diesem Fall kein Geld von der Versicherung bekommt, kann den Makler auf Schadensersatz verklagen. Hat aber der Kunde einen offensichtlich unrichtigen Versicherungsantrag unterschrieben, trifft ihn ein erhebliches Mitverschulden. Das entschied das OLG Celle am 16. April 2009 (Aktenzeichen: 11 U 220/08). Als „offensichtlich unrichtig“ sahen die Richter die Angaben zum Nutzungszweck einer versicherten Immobilie an: Während im Antrag „Mehrfamilienhaus mit 10 Prozent Gaststätte“ stand, handelte es sich tatsächlich um einen leer stehenden ehemaligen Swingerclub. Daher sprach das Gericht dem Kunden zwei Drittel der Schuld zu.

Schaltet ein Versicherungsmakler einen anderen Makler ein, muss er auch für dessen arglistiges Handeln haften. So entschied das OLG Köln in seinem Urteil vom 6. Juni 2014 (Aktenzeichen: 2 U 210/13) im Fall eines eingeschalteten Versicherungsmaklers, der eine behandelte Herzklappeninsuffizienz des Kunden gegenüber der Versicherung verschwiegen hatte. Das gilt auch, wenn der eingeschaltete Versicherungsmakler ein Formular mit Gesundheitsfragen an den Versicherungsnehmer eigenmächtig falsch ausfüllt, entschieden die Richter.

Macht der Kunde aber selbst falsche oder unvollständige Angaben zu seinem Gesundheitszustand, muss er auch ganz allein die Konsequenzen dafür tragen - es sei denn, der Berater hat ihn nicht auf die Folgen hingewiesen. „Die Platzierung der Hinweise auf die Rechtsfolgen falscher Gesundheitsangaben in einem Antragsformularsatz auf der letzten Seite, mehrere Seiten nach der Unterschrift, kann bei der Antragstellung leicht übersehen werden und ist aus diesem Grund nicht ausreichend“, zitiert Baumann die Begründung eines Urteils des OLG Stuttgart vom 26. September 2013 (Aktenzeichen: 7 U 101/13).

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