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Haftungsfallen für Finanzberater: Gefangen im Netz der Pflichten

in FinanzberatungLesedauer: 6 Minuten
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Gut, wenn das funktioniert. Denn das Beratungsprotokoll spielt eine Schlüsselrolle in vielen Haftungsfällen – und sollte so umfassend wie möglich sein. Laut Ombudsmann der Assekuranz gilt für alles, was nicht im Protokoll steht, eine Beweislastumkehr zugunsten des Anlegers – eine Einschätzung, die zwar von vielen Rechtsexperten kritisch gesehen wird, aber gleichwohl durch die Gerichte noch bestätigt werden könnte. In jedem Fall bleibt das Protokoll, das bislang nur im Versicherungsbereich verbindlich vorgeschrieben ist, ein wesentlicher Baustein, um sich als Berater vor unberechtigten Ansprüchen des Anlegers zu schützen.

Künftig soll es Protokolle voraussichtlich auch bei geschlossenen und offenen Fonds geben. Und auch da sollte es sich kein Berater zu einfach machen. „Ich warne vor standardisierten Protokollen mit ‚Ankreuz‘-Fragen im Kapitalanlagebereich“, sagt Rechtsanwalt Renner. Im Haftungsfall sei für den Berater seine Position schwieriger zu beweisen, als wenn er ein individuelles, kundenorientiertes Protokoll erstellt habe.

Klar ist: Durch die von der Politik propagierte Regulierung für den Kapitalanlagebereich und der geschlossenen Fonds werden allerdings dort neben der Dokumentation eine Mindestqualifikation und eine Berufshaftpflicht Pflicht. Ob dies letztlich zu weniger Haftungsfällen führt, bleibt aber fraglich.
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