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Haftungsfallen im Versicherungsvertrieb Versicherungsvertreter haftet für Beratungsfehler bei der Vermittlung - und auch danach

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Haftungsbegrenzung durch Verzichtserklärung 

Der Versicherungsnehmer kann nach Paragraf 61 Absatz 2 VVG durch gesonderte schriftliche Erklärung auf die Beratung verzichten. Dies setzt eine Belehrung über die durch den Verzicht entstehenden Nachteile voraus und lässt die Beratungspflicht des Versicherungsvertreters erlöschen. Nach der Gesetzesbegründung sollte von dieser Regelung nur in Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden.

Beweislast 

Grundsätzlich ist der Versicherungsnehmer in einem Schadensersatzprozess darlegungs- und beweislastpflichtig. Er hat daher eine Pflichtverletzung des Versicherungsvertreters vorzutragen und auch zu beweisen. Dabei können ihm jedoch Beweiserleichterungen zu Gute kommen. Insbesondere, wenn der Versicherungsvertreter keine Beratungsdokumentation vorlegen kann, dreht sich die Beweislastverteilung und der Versicherungsvertreter ist dann beweisbelastet. Ebenso verhält es sich, wenn die Beratungsdokumentation über wesentliche Punkte der Beratung keine Angaben enthält (vgl. OLG Saarbrücken Urteil vom 26.02.2014 – Az.: 5 U 64/13 – VersR2015, 1248 ff.)

Die Haftung des Versicherungsvertreters nach der Vermittlung

Nach der Vermittlung des gewünschten Versicherungsvertrages treffen den Versicherungsvertreter – anders als den Versicherungsmakler – regelmäßig keine weiteren Betreuungs- oder Beratungspflichten. Hintergrund ist, dass im Rahmen der Paragrafen 59 ff. VVG eine Paragraf 6 Absatz 4 VVG vergleichbare Regelung fehlt und der Versicherungsvertreter auch kein Vertragsverhältnis mit dem Versicherungsnehmer eingeht, aus welchem sich eine Betreuungsverpflichtung ergeben könnte.

Zu beachten ist jedoch, dass der Versicherer auch nach Vermittlung des Versicherungsvertrages gemäß Paragraf 6 Absatz 4 VVG zur Beratung des Versicherungsnehmers verpflichtet ist, wenn ein Beratungsanlass für ihn erkennbar ist. Diese Betreuungspflicht erbringt der Versicherer grundsätzlich durch seinen Versicherungsvertreter. Viele Handelsvertreterverträge sehen daher vor, dass der Versicherungsvertreter verpflichtet ist, den Kundenbestand zu pflegen und bei erkennbaren Beratungsanlässen tätig zu werden. Versicherungsvertreter sind gut beraten, dieser Verpflichtung nachzukommen, da sie sich ansonsten möglicherweise gegenüber Versicherern regresspflichtig macht.

Haftungsfolgen des Pflichtverstoßes

Verletzt der Versicherungsvertreter seine Pflichten und entsteht dem Versicherungsnehmer hierdurch ein Schaden, so hat der Versicherungsnehmer nach Paragraf 63 VVG einen Schadensersatzanspruch gegen den Versicherungsvertreter. Dabei wird vermutet, dass sich der Versicherungsnehmer bei richtiger Beratung objektiv sachgerecht verhalten hätte (BGH VersR 92, 1001, 1003).

Haftungserweiterung als Anscheinsmakler

Die Haftung des Versicherungsvertreters kann sich leicht erweitern, wenn er gegenüber dem Versicherungsnehmer wie ein Versicherungsmakler auftritt. Man spricht dann vom „Anscheinsmakler“. Diesen treffen dann die Pflichten und die Haftung eines Versicherungsmaklers (siehe hierzu Die Haftung des Versicherungsmaklers). Gerade Mehrfachagenten trifft ein erhebliches Risiko als Anscheinsmakler behandelt zu werden.

Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte hat sich auf die Bereiche Versicherungsrecht und Vertriebsrecht spezialisiert und steht für Rückfragen ebenso wie für eine Interessensvertretung gerne zur Verfügung.

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