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Steuer-Experte Andreas Beys
Alten Fonds halten oder neuen kaufen – was beim Fondstausch steuerlich zu beachten ist
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Von in NewsLesedauer: 10 Minuten
DAS-INVESTMENT-Kolumnist Andreas Beys
DAS-INVESTMENT-Kolumnist Andreas Beys: An einer Berechnung erläutert der Sauren-Vorstand, wie sich ein Fondstausch im Depot steuerlich auswirkt. | Foto: Sauren Fonds-Service

Beim Weggang eines Top-Fondsmanagers können die Fondsgesellschaften den frei gewordenen Managerstuhl nur selten adäquat ersetzen. Hier ist es wie in anderen Berufen: Es gibt Fondsmanager, die über mehr Fähigkeiten, Erfahrungen und Motivation verfügen als andere. Häufig ziehen Anleger dann die Konsequenz und wechseln in einen neuen, perspektivisch attraktiveren Fonds.

Aber nicht nur ein Fondsmanagerwechsel kann ein wesentlicher Grund für eine Umschichtung sein. Neben strategischen Allokationsanpassungen kann auch das Fondsvolumen eine wichtige Rolle spielen. Denn selbst die talentiertesten und erfahrensten Fondsmanager können ihre Anlageideen oft nur bis zu einem bestimmten Fondsvolumen genau nach Plan umsetzen. Wird der Fonds zu groß, müssen sie Kompromisse treffen – die sich mittel- bis langfristig auch in schwächere Performancezahlen bemerkbar machen können.

Es gibt noch viele weitere Gründe, weshalb Anleger Fonds umschichten. Viele haben dabei aber kaum die steuerlichen Konsequenzen im Blick. Auch wenn Steueraspekte am Ende nicht das Hauptargument für oder gegen eine Fondsumstellung sein sollten – es ist empfehlenswert, sich im Vorfeld damit zu beschäftigen.

So funktioniert die Fonds-Besteuerung auf Anlegerebene

Wie funktioniert grundsätzlich die Besteuerung von Fonds auf der Anlegerebene? Durch eine Investition in offene Investmentfonds/ETFs (Exchange Tradet Funds) sind Anleger nur indirekt in Aktien, Anleihen oder andere Assets investiert. Daher regelt in ergänzend zum Einkommensteuergesetz das deutsche Investmentsteuergesetz, wie die laufenden Fondserträge (Ausschüttungen/Vorabpauschalen) und Veräußerungsgewinne aus einer Fondsanlage besteuert werden.

 

Wer heute einen Fonds erwirbt, muss jährlich die laufenden Fondserträge mit 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer versteuern. Dies erfolgt entweder im Rahmen der vereinnahmten Ausschüttungen oder in Verbindung mit der Vorabpauschalenermittlung. Veräußert der Anleger seinen Fonds, so wird auch der Veräußerungsgewinn steuerlich mit der obigen Steuer belastet.

Damit keine Doppelbesteuerungen für den Anleger entstehen, werden die laufenden Erträge bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns natürlich berücksichtigt. Alle Fondserträge (gilt auch für Fondsverluste) können gegen andere steuerpflichtige Kapitalerträge/-verluste verrechnet werden.

Teilfreistellungen

Je nach Fondstyp greift hier zudem – sowohl in Bezug auf die laufenden Fondserträge als auch die Veräußerungsgewinne – die Teilfreistellungsregelung. Sofern die Anleger in Misch-, Aktien- oder Immobilienfonds investiert haben, werden die obigen Fondserträge und realisierten Veräußerungsgewinne nochmals um den jeweiligen Teilfreistellungsprozentsatz (unter anderem 15 Prozent bei Mischfonds, 30 Prozent bei Aktienfonds) gemindert. Entsprechend niedriger fällt dann auch die Belastung durch die Kapitalertragsteuer aus.

Abbildung 1: Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn

Matrix Vorabpauschale
© Sauren Fonds-Service

Anleger, die über einen Fondswechsel nachdenken, sollten sich also zunächst über die Höhe der Steuerbelastung im Klaren werden, die der Fondsverkauf auslösen würde. Sofern keine Verrechenbarkeit mit anderen Verlusten oder dem Sparerpauschbetrag möglich ist, steht für den neuen Fonds nur ein geringerer Anlagebetrag zur Verfügung.

Zudem sind auch die Transaktionskosten zu berücksichtigen. Je höher die Steuerbelastung und die Transaktionskosten sind, desto geringer ist der Anlagebetrag, der für den neuen Fonds zur Verfügung steht. Bei einem im Vergleich geringeren Anlagebetrag kann die Differenz durch eine Outperformance des neuen Fonds zum alten Fonds aufgeholt werden.

Um zu ermitteln, wieviel Rendite der neue Fonds mindestens benötigt, um nach Steuern und Transaktionskosten den Nachteil der niedrigeren Anlagesumme wieder aufzuholen – und um dann auch identifizieren zu können, ob die Mehrrendite unter realistischen Bedingungen erzielbar ist –, sind drei Rechenschritte nötig:

  1. Ermittlung der Steuer- und Transaktionsbelastung, die aufgrund eines Fondswechsels entstehen würde
  2. Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach Steuern des alten Fonds, wenn man ihn behalten würde mit Hilfe einer erwarteten Rendite vor Steuern bis zum Veräußerungszeitpunkt
  3. Ermittlung der Mindestrendite vor Steuern des neuen Fonds, die zum gleichen Nachsteuerverkaufsergebnis des alten Fonds (bei seiner angenommenen Weiterentwicklung) führt

Steuern bei Fondstausch – ein Rechenbeispiel

Schritt 1:

Ein Anleger hat am 5. Februar 2018 Anteile eines Mischfonds (Teilfreistellung 15 Prozent) für 8.235 Euro erworben. Aktuell haben diese Fondsanteile einen Gegenwert von 10.000 Euro. Eine Veräußerung würde nach der obigen Abbildung 1 einen steuerlichen Veräußerungsgewinn in Höhe von circa 1.500 Euro nach Teilfreistellung auslösen. Das würde zu einer Kapitalertragssteuerbelastung in Höhe von rund 395 Euro führen (Annahme: Anleger nicht Kirchensteuerpflichtig). Mögliche Verrechnung mit einem Verlustverrechnungstopf oder Sparerpauschbetrag bleiben in diesem Beispiel unberücksichtigt.

Für den Tausch fallen Transaktionskosten in Höhe von 100 Euro an (Annahme: rund 1 Prozent). Zusammen kommt es zu Abzügen in Höhe von 495 Euro, so dass für den neuen Fonds ein Anlagebetrag in Höhe von 9.505 Euro (10.000 Euro – 495 Euro) zur Verfügung steht.

Schritt 2:

Sofern der Anleger den alten Fonds behalten würde, so erwartet dieser eine weitere Rendite von 5 Prozent per annum nach Fondskosten für zehn Jahre. In diesem Fall würde sich der Wert des Fondsbestands vor Steuern in zehn Jahren auf 16.289 Euro erhöhen. Würde der Anleger auf dieser Basis nun den Fondsbestand veräußern, so ergäbe sich nach dem obigen Muster (Abbildung 1) nach Steuern ein Nettoverkaufserlös von 14.483 Euro.

Veräußerungserlös 16.289 Euro
- Anschaffungskosten 8.235 Euro
- Vorabpauschale* 0 Euro*
= steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn vor Teilfreistellung 8.054 Euro
Teilfreistellung Mischfonds 15 Prozent
= steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn nach Teilfreistellung 6.846 Euro
- Kapitalertragsteuer & Solidaritätszuschlag 1.806 Euro
= Nettoverkaufserlös 14.483 Euro

*Aus Vereinfachungsgründen bleiben Besteuerungen während der Haltedauer in der Berechnung unberücksichtigt.

Schritt 3:

Wir wissen jetzt, wieviel Euro für den neuen Fonds zur Verfügung steht (Schritt 1: 9.505 Euro) und wieviel Euro dem Anleger bei einer angenommenen Vorsteuerrendite von 5 Prozent p.a. nach zehn Jahren und der Veräußerung der Fondsanteile netto zur Verfügung stehen würde (14.483 Euro), wenn er den alten Fonds halten würde.

Wir kennen aber aktuell noch nicht die Rendite, die der neue Fonds vor Steuern mindestens erzielen müsste, um auf den gleichen Nettoveräußerungsbetrag von 14.483 Euro zu kommen. Diese Mindestbruttorendite kann man in drei weiteren Schritten ermitteln:

A. Ermittlung des Vermögenszuwachses nach Steuern (VZnST):

Nettoverkaufserlös     14.483 Euro
- Anschaffungskosten 9.505 Euro
= Vermögenszuwachs nach Steuern 4.978 Euro

 

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B. Ermittlung des Vermögenszuwachses vor Steuern (VZvST)

Formel:
VZvST = VZnST/(1-Steuersatz*(1-Teilfreistellung))
 
VZvST = 4.978 Euro/(1-0,26375*(1-0,15))  
Vermögenszuwachs vor Steuern = 6.417 Euro

 

C. Ermittlung der Mindestbruttorendite (MBR) p.a. des neuen Fonds vor Steuern

MBR = (1+VZvST/Anschaffungskosten)^(1/Anzahl Jahre)-1  
MBR = (1+6.417 Euro/9.505 Euro)^(1/10)-1  
Mindestbruttorendite p.a.  = 5,3 Prozent

 

Ergebnis: Der Fondswechsel würde sich lohnen, wenn der neue Fonds über den geplanten Anlagehorizont von zehn Jahren eine Mehrrendite von mehr als 0,3 Prozent p.a. im Vergleich zum alten Fonds erzielen würde.

Sofern die qualitativen Rahmenfaktoren des neuen Fonds im Vergleich zum alten Fonds perspektivisch attraktiver erscheinen, so empfiehlt sich in der Regel bei solch einer Differenz ein Fondswechsel. Fallen die Steuerbelastungen und/oder die Transaktionskosten in diesem Beispiel geringer aus, so verringert sich der Unterschied. Ein ähnlich positiver Effekt entsteht, wenn der neue Fonds in einer höheren Teilfreistellungseinstufung eingestuft wäre (beispielsweise als Aktienfonds anstatt als Mischfonds, Teilfreistellung dann 30 Prozent statt 15 Prozent).

Dagegen kann eine schlechtere Teilfreistellungseinstufung des neuen Fonds, höhere Transaktionskosten und eine höhere Steuerbelastung für einen größeren Abstand in Sachen Mindestrendite vor Steuern sorgen.

Steuerreformen beachten

Etwas einfacher ist der Sachverhalt bei Fondsanteilen, die vor 2009 erworben wurden. Dies gilt zumindest unter gewissen Umständen. Wer im Depot solche Fondsanteile hat, der sollte sich über den besonderen Steuerstatus dieser Anteile vor Verkauf bewusst sein, bevor er diese Anteile in einen anderen Fonds umtauscht.

Diese Fondsanteile haben die steuerliche Besonderheit, dass die mit dem Fonds erzielten Kursgewinne bis einschließlich 2017 ganz steuerfrei waren und die seit 2018 erzielten Kursgewinne zumindest so lange steuerfrei sind, wie der persönliche Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro (bei Zusammenveranlagung 200.000 Euro) noch nicht ausgeschöpft ist. Hier ist zudem noch wichtig zu erwähnen, dass sich diese Freibeträge vermehren lassen, wenn man entsprechende Fondsanteile weiter verschenkt oder vererbt: Denn auch die Beschenkten beziehungsweise Erben haben jeweils wieder einen eigenen Anspruch auf diesen Freibetrag

Angenommen, dass wie in unserem obigen Beispiel der alte Fonds auf die nächsten zehn Jahre eine durchschnittliche Rendite von 5 Prozent erzielen würde und der Verkaufserlös zu 100 Prozent mit dem Altbestands-Freibetrag verrechnet werden könnte: Damit sich der Wechsel wirtschaftlich lohnt, müsste beispielsweise der neue Fonds nun mindestens eine Rendite von 6,7 Prozent p.a. oder 1,7 Prozent p.a. mehr erzielen als der alte Fonds.

Im Vergleich zum ersten Beispiel (Mindestmehrrendite 0,3 Prozent p.a.)  ist der Unterschied hier deutlich größer und auf einem Niveau, wo es sich mit hoher wahrscheinlich weniger lohnen wird, den alten gegen einen neuen Fonds zu tauschen. 

 

An dieser Stelle ist der Hinweis wichtig, dass durch Umschichten in ein kostengünstigeres Indexfondsprodukt – entgegen der landläufigen Meinung vermeintlicher Experten – sich die Renditelücke nicht zwangsläufig schließen lässt. Denn neben den Fondskosten kommt es auf noch viele weitere Faktoren an, die man bei einer entsprechenden Fondsbewertung berücksichtigen sollte. Möglicherweise sollte man hier erfahrene und seriöse Finanzberater beziehungsweise Vermögensverwalter aufsuchen, die bei der Bewertung der Sachlage behilflich sein können.

Sollte der Freibetrag bereits verbraucht sein und eine Schenkung nicht in Frage kommen, so kann man dann bei diesen Altbeständen die gleiche Berechnung durchführen wie in unserem ersten Fall. Mit dem Unterschied, dass man bei den Berechnungen als Anschaffungskosten hier den Wert vom 1. Januar 2018 verwendet.

Investmentsteuerreform 2018

Ziemlich komplex wird es dann, wenn man Fondsanteile zwischen 2009 und 2018 erworben hat. Aufgrund der Investmentsteuerreform 2018 mussten alle Fondsanteile Ende 2017 fiktiv veräußert und wieder angeschafft werden. Dies haben die Depotbanken durchgeführt. Die ermittelten Veräußerungsgewinne (nach altem Recht) wurden nachrichtlich in die Depotakte des Anlegers hinterlegt, lösten also selbst unmittelbar zunächst keine Steuerzahlungen aus.

In vielen Fällen haben die Depotbanken ihre Kunden im Jahr 2018 auch über den Sachverhalt informiert, so dass viele darüber im Bilde waren, mit welcher steuerlichen Bemessungsgrundlage sie für diesen Zeitraum rechnen müssen, wenn sie irgendwann nach 2017 die Fondsanteile tatsächlich veräußern wollten.

In der Praxis heißt das: Mit Bezug auf unseren ersten Beispielfall sollten sich nun die Umschichtungskosten aus Steuern und Transaktionskosten für den Zeitraum vor 2018 erhöhen, was zu einer geringeren Anlagesumme für den neuen Fonds führen würde. Andererseits wird aber auch der alte Fonds bei seinem Verkauf um den Betrag mehr belastet, die er bis zum Verkauf unversteuert mit sich trägt. Spätestens hier wäre ein Steuerberater einzuschalten, wenn der Anleger die konkrete Mindestrendite vor Steuern des neuen Fonds ermitteln möchte.

Dachfonds im Vorteil

Fondsdepots werden nicht nur von Privatanlegern direkt verwaltet. In den meisten Fällen lassen sie ihr Fondsdepot verwalten. Die Fonds-Vermögensverwalter müssen jedoch die steuerlichen Besonderheiten 1:1 genauso beachten wie ein Privatanleger, der sein Portfolio selber verwaltet.

Lässt der Privatanleger jedoch sein Geld von einem Dachfondsmanager verwalten, so hat das bei Fondsumschichtungen den Vorteil, dass er innerhalb seines Fonds sich nicht mit Steuerbelastungen aufgrund von Fondsumschichtungen beschäftigen muss. Denn Fondsumschichtungen innerhalb des Dachfonds sind steuerbefreit. Optimal ist es dann auch noch, wenn der Privatanleger den Dachfonds vor 2009 erworben hat. Dann profitiert er doppelt, einmal in Bezug auf den Altbestandsstatus der Dachfondsanteile und einmal in Bezug auf die steuerfreien Umschichtungen innerhalb des Dachfonds. Zudem können bei Dachfonds auch die Transaktionskosten deutlich geringer liegen als beim Privatanleger.

Fazit

Die Rendite p.a. zu ermitteln, die ein alternativer Fonds mindestens erzielen muss, damit eine Umschichtung wirtschaftlich Sinn ergibt, ist gar nicht so einfach. Aufgrund der Steuer- und Transaktionskostenbelastung muss einerseits ermittelt werden, welche Mehrrendite ein alternativer neuer Fonds im Vergleich erzielen muss, damit der Fondswechsel wirtschaftlich nach Kosten Sinn macht. Zum anderen müssen sich Anleger qualitativ damit auseinandersetzen, wie wahrscheinlich es ist, dass der neue Fonds die Mehrrendite zum alten Fonds nach Kosten unter realistischen Annahmen überhaupt erzielen kann.

Bei steuerlichen Altanteilen (vor 2009 erworbene Fondsanteile) ist der Abstand so groß, dass sich ein Wechsel nur in seltenen Fällen lohnen wird, zumindest solange der hohe Freibetrag auf den steuerlichen Altbestand noch nicht verbraucht wurde.

Ein Anleger, der die Verwaltung des Fondsdepots einem qualitativ arbeitenden Dachfonds überlässt, profitiert davon, dass der Dachfonds auf Fondsebene – und damit indirekt auch der Anleger – keine Steuern auf Fondsumschichtungen zahlen muss. Der Dachfondsmanager muss sich deshalb auch nicht mit den komplexen und aufwendigen Steueralternativberechnungen beschäftigen.


Über den Autor:

Andreas Beys ist Finanzvorstand des Kölner Dachfondshauses Sauren. Beys ist außerdem Mitglied im Steuerausschuss des deutschen Fondsverbands BVI. In einer Kolumne für DAS INVESTMENT beleuchtet Beys wichtige Themen der Investmentfondsbesteuerung aus der Perspektive von Anlegern und Finanzberatern.

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