Rechtsanwalt rät Vermittlern Handelsvertreter – Probleme beim Ausgleichsanspruch vermeiden
Der Handelsvertreterausgleich ist bekanntlich ein Schutzinstrument für die wirtschaftliche Absicherung für Handelsvertreter nach Paragraf 84 Handelsgesetzbuch (HGB): Wird einem Handelsvertreter ohne eigenes Verschulden von der Gesellschaft gekündigt, steht ihm ein Ausgleichsanspruch zu. Dieser soll den finanziellen Verlust durch den Wegfall der Bestandsprovisionen aus den selbst aufgebauten Kundenbeziehungen kompensieren. Denn die Bestandsprovisionen gehen dann an die Gesellschaft über, die davon weiter profitiert.
Der Handelsvertreterausgleich kommt somit in der Regel bei Streitigkeiten zwischen selbstständigen Handelsvertretern und ihren Gesellschaften zum Tragen. Er kann aber auch gezahlt werden, wenn der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis selbst gekündigt hat – und zwar in den Fällen, in denen es für den Handelsvertreter unzumutbar ist, seine Tätigkeit fortzusetzen, etwa wegen Alters oder einer Krankheit.
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Diese Möglichkeit ist aber grundsätzlich auf Handelsvertreter beschränkt, die als Einzelunternehmer auftreten und damit als natürliche Person von Krankheit oder Alter in ihren Geschäften eingeschränkt sein können. Es wird schwierig zu begründen sein, den Ausgleichsanspruch für den Gesellschafter einer GmbH, UG oder AG nach der Selbstkündigung aufgrund von Krankheit oder Alter durchzusetzen.
Denn in diesem Fall ist die Kapitalgesellschaft als Handelsvertreterin Vertragspartnerin der auftraggebenden Gesellschaft. Und eine Kapitalgesellschaft kann eben nicht als juristische Person von Krankheit oder Alter betroffen sein. Zwar ist es laut eines Urteils des Oberlandesgerichts München (4. Dezember 2002, Aktenzeichen: 7 U 3474/02) auch als GmbH möglich, in diesen Fällen den Handelsvertreterausgleich zu erhalten. Das ist aber an die konkreten Regelungen im Handelsvertretervertrag geknüpft. Damit ist es kein Selbstläufer und schon gar nicht rückwirkend einzuführen.