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Handlungsempfehlung zum Jahresende Wie man steuerlich mit Verlusten aus Krypto-Investments umgeht

Thomas Kanders (l.) und Michael Fitz von Pricewaterhouse Coopers.
Thomas Kanders (l.) und Michael Fitz von Pricewaterhouse Coopers. | Foto: Pricewaterhouse Coopers

Dieser Beitrag soll einen Überblick über die wesentlichen steuerlichen Konsequenzen bei Geschäften mit Krypto-Währungen und Verlustverrechnungsmöglichkeiten geben. Anleger sollten prüfen, Buchverluste noch 2018 durch Veräußerungen zu realisieren, um die steuerliche Verrechnungsmöglichkeit mit zuvor erzielten Gewinnen zu erreichen.

2017 war ein Rekordjahr für Krypto-Investments. Auf breiter Front explodierten die Kurse. Viele private und auch institutionelle Anleger folgten dem Trend und investierten in Kryptowährungen und Initial Coin Offerings (ICOs). Nachdem sich der Trend zu Beginn des Jahres 2018 vorerst fortsetzte, ist die Entwicklung seit dem Frühjahr entgegengesetzt. Bei einer Vielzahl von Krypto-Investments kommt es auf Jahressicht 2018 zu signifikanten Kursverlusten.

Ein weiteres massives Problem stellen Betrugsfälle dar, durch die Anleger teilweise ebenfalls massive Verluste erleiden. In der Konsequenz haben sich zahlreiche Privatanleger bereits aus Krypto-Investments zurückgezogen und dabei Verluste erlitten. Diejenigen, die noch auf eine Erholung der Kurse hoffen, sind teilweise weiter investiert und verzeichnen jedenfalls aktuell oftmals unrealisierte Buchverluste. Bei unrealisierten Buchverlusten kann aus steuerlichen Gründen kurzfristig Handlungsbedarf bestehen.

Generelle Besteuerung von Geschäften mit Krypto-Investments

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In Deutschland werden bei Privatanlegern Geschäfte mit Kryptowährungen in der Regel als private Veräußerungsgeschäfte beurteilt. Private Veräußerungsgeschäfte unterliegen der Besteuerung, wenn die einzelnen Investments jeweils grundsätzlich bis zu einem Jahr gehalten werden. In diesem Fall werden Gewinne mit dem individuellen progressiven Einkommensteuersatz in Höhe von bis zu 45 Prozent – zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer – versteuert.

Alternativ kann für bestimmte Arten von Token-Investitionen – sogenannte wertpapierähnliche Token – auch eine Beurteilung als Kapitaleinkünfte in Betracht kommen. Kapitaleinkünfte unterliegen der Besteuerung unabhängig von der Haltedauer. Allerdings ist die Besteuerung mit lediglich 25 Prozent Abgeltungsteuer – zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer – in der Regel geringer als der individuelle Einkommensteuersatz. Ausnahmsweise können Anleger durch den Handel mit Kryptowährungen, insbesondere bei Handelsaktivitäten für Dritte, auch eine gewerbliche Tätigkeit begründen. In diesem Fall kann neben Einkommen- auch Gewerbesteuer entstehen, die jedoch weitgehend auf die individuelle Einkommensteuer angerechnet wird.

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