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Handlungsempfehlung zum Jahresende Wie man steuerlich mit Verlusten aus Krypto-Investments umgeht

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Einjährige Haltefrist bei privaten Veräußerungsgeschäften

Die Haltefrist von einem Jahr bei privaten Veräußerungsgeschäften bedeutet, dass Geschäfte bei einer Haltedauer von bis zu einem Jahr steuerrelevant sind und nach mehr als einem Jahr Veräußerungsgewinne steuerfrei realisiert werden. Die Haltedauer ist isoliert für jedes einzelne Investment zu beurteilen. Jede Veräußerung, die auch durch einen Wechsel einer Kryptowährung in eine andere Kryptowährung (Tausch) innerhalb der Haltefrist erfolgen kann, ist steuerrelevant. Entgegen ein einer häufig unter Anlegern geäußerten Meinung können steuerrelevante Gewinne daher auch erzielt werden, ohne dass es zu einem Umtausch in eine Fiatwährungen kommt.

Verluste aus Krypto-Investments und deren Verrechnung

Für Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Krypto-Investments gilt korrespondierend zu den Gewinnen auch die Haltefrist von einem Jahr. Sofern der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung oder Tausch bis zu einem Jahr beträgt, und der Erlös – abzüglich der Veräußerungskosten – geringer ist als die Anschaffungskosten, entsteht ein steuerrelevanter Verlust. Bei einem Tausch zwischen verschiedenen Kryptowährungen ermitteln sich die Anschaffungs- und Veräußerungskosten nach den zum jeweiligen Handelszeitpunkt in Euro umgerechneten Handelskursen. Nur ein innerhalb der einjährigen Haltefrist realisierter Verlust ist steuerlich verrechenbar. Außerhalb der Haltefrist von einem Jahr kann ein Verlust nicht verrechnet werden.

Steuerrelevante Verluste aus Krypto-Geschäften, die als private Veräußerungsgeschäfte qualifiziert werden, können ausschließlich mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Das umfasst neben steuerpflichtigen Gewinnen aus Krypto-Investments insbesondere Gewinne aus Geschäften mit Edelmetallen, Fremdwährungen, Immobilien, Oldtimern. Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften können hingegen nicht mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Es ist also beispielsweise nicht möglich, solche Verluste mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen oder einer Angestelltentätigkeit zu verrechnen, um sich damit die einbehaltene Lohnsteuer erstatten zu lassen.

Zeitlich sieht das Einkommensteuergesetz zunächst die Verrechnung der Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften mit den innerhalb desselben Kalenderjahres erzielten Gewinnen vor, die sogenannte unterjährige Verlustverrechnung. Sofern der Saldo aus sämtlichen privaten Veräußerungsgeschäften eines Kalenderjahres negativ ist, kann der Verlust in das vorangegangene Kalenderjahr zurückgetragen werden.

Alternativ dazu kann ein Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften in die folgenden Kalenderjahre vorgetragen werden. Um einen solchen Verlustvortrag zu ermöglichen, muss mit der Einkommensteuererklärung ein Antrag auf Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags gestellt werden. Das Finanzamt erlässt dann einen Verlustfeststellungsbescheid für das Verlustentstehungsjahr, der Grundlage für die Verrechnung der Verluste in den folgenden Veranlagungsjahren ist. Damit sollten auch Anleger, die innerhalb eines Jahres per Saldo Verluste aus Krypto-Geschäften erzielt haben, in ihrer Einkommensteuererklärung den Verlust angegeben, um dabei die Verlustfeststellung beantragen zu können.

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