Hartz IV und Lebensversicherungen Doch keine vorzeitige Kündigung nötig?
Die Frau legte Revision ein und bekam erst einmal Recht. Das Bundessozialgericht in Kassel stimmte dem Urteil des Landessozialgerichts nicht zu. Statt nur auf den Rückkaufwert zu achten, müssten auch die Laufzeit des Vertrages, die Ablaufleistung oder die Kündigungsfrist berücksichtigt werden, urteilten die Richter. Der Streitfall betrifft nur Verträge, die nicht bereits bis zum Rentenalter festgelegt sind. Jetzt muss das Landessozialgericht den Fall neu verhandeln.
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