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Sonnenschirm & Co. Hausrat auf dem Balkon nicht gegen Sturm versichert

Sonnenschirm auf dem Balkon
Sonnenschirm auf dem Balkon: Wird dieser durch einen Sturm demoliert, muss die Hausratversicherung nicht dafür aufkommen. | Foto: Pexels

Wird durch einen Sturm ein Sonnenschirm am Balkon demoliert, muss die Hausratversicherung nicht dafür aufkommen. Zu diesem Urteil kam das Amtsgericht Freiburg (Aktenzeichen: 6 C 468/21).

Sehen die Versicherungsbedingungen einer Hausratsversicherung vor, dass bei Sturm und Hagel für Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden, keine Entschädigung geleistet werde, so benachteiligt diese Regelung nach Auffassung des Gerichts den Versicherungsnehmer nicht unverhältnismäßig.

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Ausnahme: Antennen und Markisen

Schließlich könnten all diese Gegenstände ohne unverhältnismäßigen Aufwand in Gartenhäusern oder Nebenräumen des Gebäudes bei drohendem Sturm oder zu Nachtzeiten gelagert werden, argumentieren die Richter. Umgekehrt wäre der Versicherer bei einer ungeschützten Lagerung im Freien mit unkalkulierbarem Schadenseintritt konfrontiert. Eine Ausnahme bilden lediglich Antennenanlagen und Markisen, die nicht ohne weiteres abgebaut werden können.

Allerdings bieten einige Gesellschaften neuerdings auch leistungsstärkere Tarife an, die auch die Sachen außerhalb der Wohnung mitversichern, erklärt Margareta Bösl, Schadenexpertin von der Universa Versicherung. Zudem setzen einige neue Tarife bei Sturm keine Mindestwindstärke voraus. Bei Standardangeboten zahlt der Versicherer erst ab Windstärke acht.

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