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Wohngebäudeversicherung Wann Versicherte auf Kosten sitzen bleiben

Von in Recht & SteuernLesedauer: 2 Minuten
Ofenhandschuhe
Ofenhandschuhe: Wer eine Herdplatte nicht ausschaltet und die Wohnung verlässt, handelt laut einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Bremen „grob fahrlässig“. | Foto: Bruno /Germany / Pixabay
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Wer seine Wohnung verlässt und sich nicht vergewissert, ob die Herdplatte ausgeschaltet ist, handelt grob fahrlässig. Kommt es zum Brand, ist der Wohngebäudeversicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen. Zu diesem Urteil kommt jetzt das Oberlandesgericht Bremen (vom 12.05.2022, Aktenzeichen: 3 U 37/21). 

In dem konkreten Fall wollte eine Hauseigentümerin beim Verlassen der Wohnung eine Herdplatte ihres Elektroherdes ausschalten. Doch versehentlich stellte sie stattdessen eine andere Platte auf die höchste Stufe. In der Folge kam es in der Küche zu einem Brand, der einen Schaden von etwa 36.000 Euro verursachte. 

Versicherte handelte „grob fahrlässig“ 

Hiervon übernahm der Versicherer nur drei Viertel der Kosten. Die restlichen knapp 9.000 Euro musste die Kundin selbst aufbringen. Dagegen klagte die Frau, doch die Bremer Richter gaben dem Versicherer Recht. Denn die Hauseigentümerin hätte sich noch einmal vergewissern können, dass der Herd tatsächlich ausgeschaltet ist. 

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„Schäden wegen grober Fahrlässigkeit kommen in der Praxis immer wieder vor“, kommentiert Margareta Bösl, Schadenexpertin beim Nürnberg Versicherer Universa. Beispiele dafür seien, dass man vergisst, eine Kerze auszumachen, ein gekipptes Fenster zu schließen, die Eingangstüre abzusperren oder den Wasserzulauf der Waschmaschine abzudrehen. 

 

Je nach Schwere des Verschuldens kann der Versicherer dann die Leistung anteilig kürzen oder in besonders schwerwiegenden Fällen auch ganz verwehren, erklärt Bösl. Allerdings gebe es auch Policen, bei denen der Versicherer auf die „Einrede der groben Fahrlässigkeit“ verzichtet. „Solche Policen ersparen im Leistungsfall bei der Regulierung Zeit und Ärger.“ 

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