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Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Schleswig Auch in zweiter Instanz Hoffnung für Infinus-Vermittler

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Besonders in den Vordergrund zu stellen ist aufgrund der Bedeutsamkeit im gegenwärtigen Stadium des Gesamtkomplexes die soweit ersichtlich erste Äußerung eines Oberlandesgerichts in diesem Zusammenhang. Nachdem wir einen Prozess für einen Vermittler vor dem Landgericht Itzehoe gewonnen haben (Landesgericht Itzehoe, 30. Oktober 2014, Aktenzeichen 6 O 122/14), gingen die vermeintlich geschädigten Anleger in Berufung.

Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig

Das angerufene Oberlandesgericht Schleswig befasste sich ausführlich mit der Sache und wies die Klägerseite darauf hin, dass es einen einstimmigen Senatsbeschluss gemäß Paragraf 522 Absatz 2 Zivilprozessordnung beabsichtige. Nach dieser Vorschrift kann eine Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen werden, wenn der gesamte entscheidende Oberlandesgericht Senat einstimmig die Auffassung vertritt, dass die Berufung keine Erfolgsaussichten habe. So lag der Fall hier.

In dem zehnseitigen und ausführlich begründeten Hinweisbeschluss setzte sich das Oberlandesgericht vertieft mit dem Fall auseinander. Das Oberlandesgericht führt ausdrücklich aus, dass nach den Grundsätzen des unternehmensbezogenen Geschäfts schon keine vertragliche Haftung des Vermittlers in Betracht komme, weil dieser schon nicht Vertragspartner der Klägerseite geworden sei.

Das Oberlandesgericht stelle zur Begründung auf die schriftlichen Dokumente ab, aus denen sich sämtlich der unternehmensbezogene Charakter des Geschäfts ergebe. Ebenso lehnt das Oberlandesgericht eine Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens ab und stellt ausdrücklich klar, dass zur Annahme dieser Rechtsfigur eine längere – auch vertrauensvolle Geschäftsbeziehung – gerade nicht ausreichend ist.

Oberlandesgericht erteilte der Klägerseite eine Absage

Schließlich erteilt das Oberlandesgericht in sehr deutlicher Weise der von Klägerseite angenommenen sittenwidrigen Schädigung eine Absage. Anhaltspunkte dafür seien nicht im Ansatz vorgetragen, so der Senat. Im Übrigen sei eine sittenwidrige Schädigung auch nicht gegeben. Aus den Ausführungen des Senats lässt sich deutlich herauslesen, dass er das Bestehen einer solchen Anspruchsgrundlage für fernliegend hält.

Wir rechnen damit, dass die Berufung aufgrund dieser eindeutigen Hinweise in Kürze einstimmig durch den Senat zurückgewiesen werden wird. Wir führen derzeit weitere Prozesse für Vermittler vor anderen Oberlandesgerichten. Insgesamt stellt sich die Lage für die Vermittler trotz der emotionalen Belastungen durch die schwebenden Verfahren sehr positiv dar.

Über den Autor: Nikolaus Sochurek ist Rechtsanwalt bei der Münchener Kanzlei Peres & Partner und auf Vermittlerrecht spezialisiert.

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