Whistleblower Hinweisgeberschutzgesetz: Neue Pflichten für Finanzfirmen
Ein neues Gesetz, das am 2. Juli in Kraft tritt, bringt neue Pflichten für Unternehmen mit sich. Es betrifft auch Finanzdienstleistungsfirmen, zumindest viele von ihnen. Darauf weist Sarah Lemke, Syndikusrechtsanwältin des Dienstleisters für den Finanzvertrieb Netfonds, hin.
Das Hinweisgeberschutzgesetz – possierliche Abkürzung: HinSchG – soll sicherstellen, dass Menschen, die Rechtsverstöße wahrnehmen und ihre Beobachtung melden, aufgrund dieses Engagements nicht benachteiligt werden. Das Gesetz setzt eine europäische Richtlinie in nationales Recht um.
Whistleblower sollen keine Nachteilen erleiden
Vor allem die Person des Hinweisgebers soll durch das Gesetz geschützt werden. Gleichzeitig sollen jedoch auch die Unternehmen und die öffentliche Verwaltung, die nun verpflichtet werden, einen sicheren Rahmen für Hinweisgeber zu schaffen, nach Willen des Gesetzgebers nicht mit unnötiger Bürokratie überfrachtet werden.
Der Bundesrat hatte den Entwurf Mitte Februar noch zurückgewiesen – woraufhin die Bundesregierung ihn noch einmal überarbeitet hat. Anfang Juli tritt das HinSchG nun in Kraft.
Syndikusanwältin Lemke weist auf die Pflichten hin, die speziell die Finanzbranche betreffen. Für sie gelten stellenweise sogar strengere Regeln als für andere Branchen.
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Das Gesetz verlangt, dass Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten eine interne Meldestelle einrichten müssen, an die sich hinweisgebende Personen vertraulich wenden können. „Die interne Meldestelle muss Meldekanäle einrichten und Meldungen entsprechend dem im Gesetz vorgesehenen Verfahren bearbeiten. Die Vorgaben der DSGVO sind zu beachten“, erläutert Lemke.
Strengere Regeln für Wertpapierinstitute und KVGs
Besonders strenge Regeln gelten für Wertpapierinstitute und Kapitalverwaltungsgesellschaften: Dort müssen alle Unternehmen eine Meldestelle einrichten – unabhängig von der Zahl der Mitarbeiter.
Auch wenn die neuen Regeln formal ab dem 2. Juli 2023 gelten, räumt der Gesetzgeber eine Übergangsfrist ein – die aber wiederum nur Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern in Anspruch nehmen dürfen. „Diese müssen die interne Meldestelle erst zum 17. Dezember 2023 einrichten – sofern sie nicht zu den Unternehmen zählen, die unabhängig von der Zahl der Beschäftigten eine interne Meldestelle einzurichten haben, zum Beispiel Wertpapierinstitute“, erklärt Lemke.
Neben den internen Meldestellen in Unternehmen und Behörden soll es auch externe Anlaufstellen geben: Diese werden beim Bundesamt für Justiz und bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) eingerichtet.
Die Diskussion um den Umgang mit sogenannten Whistleblowern nahm im Zuge der Wirecard-Pleite an Fahrt auf. Damals war bekannt geworden, dass sich Hinweisgeber schon frühzeitig mit Warnungen vor Unregelmäßigkeiten bei dem Konzern an die Bafin gewendet hatte. Die Hinweise waren jedoch nicht weiterverfolgt worden.