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Steuererklärung Höhere Renten ab 1. Juli – wer jetzt steuerpflichtig wird

Seniorenpaar
Seniorenpaar: Wie viel Steuer Rentner auf ihre Alterseinkünfte abführen müssen, ist höchst individuell geregelt. | Foto: imago images / Michael Gstettenbauer

Zum 1. Juli 2022 steigen in Deutschland die Renten – in den westlichen Bundesländern um 5,35 Prozent, in den östlichen um 6,12 Prozent. Gleichzeitig erhöht der Gesetzgeber auch den Grundfreibetrag, den Ruheständler steuerfrei für sich vereinnahmen dürfen. Die Renten steigen dabei weniger stark als der Grundfreibetrag. Man könnte also meinen, dass sich steuerlich für die Betroffenen gegenüber dem Vorjahr nichts ändert. Das stimmt allerdings nicht ganz, erinnert der Verbraucherverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe.

Denn aktuell verschiebt sich mit jedem Jahr der steuerpflichtige Anteil an den Ruhestandseinkommen. Das geschieht im Rahmen einer steuerlichen Umstellung. Der steuerpflichtige Anteil steigt jährlich um einen Prozentpunkt: Wer 2022 in Rente geht, erhält noch 18 Prozent der Rentenzahlungen steuerfrei. Wer 2040 in Rente geht, wird seine Rente zu 100 Prozent versteuern müssen.

 

„Wer also in jüngster Zeit in Rente gegangen ist, für den ist der steuerpflichtige Anteil der Rente höher als für Personen, die früher in Rente gegangen sind“, erläutert VLH-Steuerexpertin Christina Georgiadis. Neurentner können die vorangegangenen Jahrgänge somit nicht als Blaupause nehmen.

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Ebenfalls bedacht werden sollte: Zu den jährlichen Einnahmen von Ruheständlern zählt der Fiskus neben der gesetzlichen Rente auch Bezüge aus Witwen- oder Betriebsrenten. Auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung fallen darunter. Wer also Witwen- oder Betriebsrenten beziehe, Miete vereinnahme oder seine Rente durch einen Nebenjob aufbessere – dessen steuerpflichtige Einnahmen könnten schnell einmal den Grundfreibetrag für Rentner übersteigen, warnt Georgiadis.

Dieser Grundfreibetrag lag 2021 bei 9.744 Euro – für 2022 wird er bei 10.347 Euro fixiert. Für Verheiratete gilt das Doppelte.

Wer diese Grenze zur Steuerpflicht überschreitet, muss eine Steuererklärung abgeben – Ruhestand hin oder her. Allerdings heißt das immer noch nicht, dass letztendlich auch Steuer abgeführt werden muss. „Viele Rentnerinnen und Rentner können etliche ihrer Ausgaben geltend machen“, erinnert Georgiadis – etwa für Versicherungen, Medikamente, Zahnersatz, Pflege, Spenden oder auch Handwerkerleistungen. Liege das danach verbleibende Einkommen unter dem Existenzminimum, werden darauf keine Steuern fällig.

Es hängt somit vom Zeitpunkt des Renteneintritts sowie von den ganz individuellen Umständen ab, ob Ruheständler mit Einnahmen oberhalb des Grundfreibetrags zum einen eine Steuererklärung abgeben müssen – und ob sie am Ende auch wirklich Steuern an Fiskus abführen müssen.

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