Honorar-Anlageberaterregister Bafin lehnt VDH-Antrag ab – macht aber nichts
Baumann & Partners untersteht hingegen der Luxemburger Commission de Surveillance du Secteur Financier. Die Bezeichnung und die Dienstleistung Honorar-Anlageberatung ist ausländischen Instituten in Deutschland laut Kreditwesengesetz (KWG) 36d (2) erlaubt, sie müssen lediglich entsprechend gekennzeichnet sein.
Ins Bafin-Register wollte Baumann & Partners trotzdem gern und stellte Anfang Juli einen Antrag auf freiwillige Eintragung. Zum Start des Honorar-Anlageberatergesetzes teilte die Bafin dem Unternehmen jedoch mit, dass eine freiwillige Aufnahme nicht möglich und auch nicht notwendig sei. Das Unternehmen könne auch ohne Eintrag im Register tätig sein. Damit ist es Berater nach den neuen gesetzlichen Vorschiften erlaubt, unter dem VDH-Haftungsdach Honorar-Anlageberatung zu betreiben.
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