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Honorarberatung: Das Pro und Contra der Regulierung

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Versuche, den Begriff der Anlageberatung als Qualitätssiegel allein den Honorarberatern vorzubehalten, seien nicht nur europarechtswidrig. Sie ließen sich auch mit der Wirklichkeit des Bankgeschäfts nicht in Einklang bringen. Der ZKA betont, dass er seinen Kunden die Wahl lassen will: Anlageberatung sollte auch weiterhin Anlageberatung genannt werden können, ob auf Honorar- oder Provisionsbasis.

BCA: Trennung von Beratung und Vermittlung abwegig

Kritik an Aigners Vorschlägen kommt auch vom Maklerpool BCA, der darin eine Wettbewerbsverzerrung erkennt. „Verwirrend, viel zu kompliziert und wenig praxisorientiert", kritisiert BCA-Vorstandsmitglied Roland Roider.

Gemäß Gesetzesvorschlag gebe es etwa für Makler keine Möglichkeit, Provisionen, die in der vom Versicherungsunternehmen festgelegten Prämie enthalten seien, mit seiner Beratungsleistung zu verrechnen. Denn das Provisionsabgabeverbot soll ausschließlich für den ‚neuen‘ Honorarberater" abgeschafft werden. Nicht jedoch für den Versicherungsvermittler – eine Tatsache, die auch der AfW kritisiert.

Eine Trennung von Beratungs- und Vermittlungsleistung, wie im Thesenpapier gefordert, hält der BCA-Vorstand zudem für „völlig abwegig“, Beratung sei Teil der Vermittlung. Beides gehöre zusammen. Gerade bei Massenprodukten, wie Auto- oder Privathaftpflichtversicherungen, würde der Kunde kein Verständnis dafür zeigen, wenn er zusätzlich zur relativ geringen Jahresprämie vor Abschluss auch noch eine Beratungsgebühr zahlen sollte.

Die Einforderung einer hohen Beratungsgebühr in der Altersvorsorge würde laut BCA zudem weniger Verdienende, die eine private Absicherung am nötigsten hätten, eher abschrecken.

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