LinkedIn DAS INVESTMENT
Suche
in FinanzberatungLesedauer: 4 Minuten

Honorarberatung „Sonderbar ist, wer Honorar-Finanzanlagenberater sein will“

Seite 2 / 2

Offensichtlich klug ist, wer den 34f wählt Die Finanzanlagenvermittler nach Paragraf 34f GewO sind in der aktuellen Situation wesentlich flexibler. Der Begriff Honorarberatung ist nach Ansicht vieler Juristen weitgehend frei verwendbar. So können Mischmodelle fast ohne Nachteile mit dem 34f praktiziert werden. Also nur Vorteile. Warum sollten Berater dann die erheblichen Einschränkungen des 34h akzeptieren? „Für meine Kunden kann ich damit dokumentieren und unterstreichen, dass unser Geschäftsmodell ausschließlich im Auftrag und für Rechnung des Kunden ausgeführt wird. Das ist dann 100 Prozent gesetzlich geregelte Honorarberatung gegenüber dem 34f“, erklärt Thomas Lau, ebenfalls einer der 100 Honorar-Finanzanlagenberater. Standeskollege Reiner Braun ergänzt: „Interessenskonflikte und Fehlanreize durch hohe Provisionszahlungen entfallen bei einer Zulassung nach Paragraf 34h GewO. Der Gesetzgeber hat bewusst als letzten Wortbestandteil -berater und nicht wie beim 34f -vermittler gewählt: Für mich ein ganz wesentlicher Unterschied.“ Ein weiteres Argument ist die Abgrenzung vom kurzfristigen Verkauf und den auf maximale Provisionserlöse ausgerichteten Bank- und Versicherungsvertrieben. Der Unterschied für den Kunden liegt eindeutig in der Unabhängigkeit gegenüber Dritten und dem Verzicht auf jegliche Provisionen. Und wenn doch welche fließen, dann gehen diese zu 100 Prozent an den Kunden zurück. Frappierend ist, wie sich die Entwicklung in England mit einigen Jahren Verzögerung nun in Deutschland wiederholt. Ob das letztendlich zum gleichen Ergebnis führt (Provisionsverbot für Altersvorsorge-Produkte und Kapitalanlagen) bleibt dahingestellt. Der Megatrend Transparenz in Verbindung mit der beherrschenden Rolle des Internets wird die unabhängige Finanzberatung auf Honorarbasis aber unweigerlich ganz erheblich voranbringen. Ob gewollt oder kritisiert, ob Freund oder Feind, ob wirtschaftlich gut oder schlecht: Es wird so kommen. Netzwerk der Honorar-Anlageberater Noch jedoch gilt ein Honorar-Finanzanlagenberater hierzulande als Randerscheinung. Ich könnte mir den aktuellen Berateralltag mit dem 34f viel leichter machen, aber ich bin gerne etwas sonderbar und will mich schon jetzt für die Zukunft gut aufstellen. Ein Kollegennetzwerk, dem ein erheblicher Anteil der zugelassenen Honorar-Finanzanlagenberater (Paragraf 34h GewO) angehört und unter finanzkun.de seine Aktivitäten bündelt, engagiert sich für diese unter Finanzberatern zurzeit eher unbeliebte Form mit viel Idealismus. Neben der Verbreitung der Idee der honorarbasierten Finanzberatung, gehört vor allem die fundierte Wissensvermittlung für Verbraucher zu den Zielen des funktionärslosen Zusammenschlusses. Sich schon jetzt den harten Realitätswind der Honorarberatung um die Nase wehen zu lassen, macht uns fit in unserem Geschäftsmodell für die nächsten Jahre. Das kann ich nur jedem Finanzberater empfehlen. Zum Autor: Frank Frommholz ist Honorar-Finanzanlagenberater nach Paragraf 34h GewO und langjährig in der Honorarberatung tätig. Mit seinem Sohn Frerk gründete er 2014 das Familienunternehmen Finanzberatung Frommholz.

Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?

Danke für Ihre Bewertung
Leser bewerteten diesen Artikel durchschnittlich mit 0 Sternen
Tipps der Redaktion