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Aktualisiert am 16.11.2009 - 17:27 Uhrin FinanzberatungLesedauer: 2 Minuten

Honorarberatung, was ist das?

Quelle: Fotolia
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„Die Diskussion rund um das Thema Honorarberatung ‚leidet’ darunter, dass keine Definition der Honorarberatung existiert. Dies führt dazu, dass sich etliche Marktteilnehmer ‚Honorarberatung’ auf die Fahne schreiben, aber aus Sicht von IQF es sich ex defintionem nicht um eine Honorarberatung handelt", so Jörg Richter, Leiter des IQF, zu seiner Motivation. Honorarberatung in 5 Punkten klar definiert Die Definition lautet wie folgt: Mit Honorarberatung wird die Beratung in Finanz- und Vermögensfragen bezeichnet, die folgende Merkmale ausweist: 1. Der Grundsatz der Unabhängigkeit des Beraters (gemäß den Grundsätzen ordnungsmäßiger Finanzberatung) wird in der Weise erfüllt, dass die Leistungserstellung nicht durch Eigeninteressen oder Interessen Dritter beeinträchtigt wird. 2. Die Leistungen des Beraters beziehungsweise des Beratungsunternehmens werden ausschließlich durch ein – vorab vereinbartes – Honorar vergütet, das der Kunde an den Berater beziehungsweise das Beratungsunternehmen zahlt. 3. Leistungen Dritter, zum Beispiel Provisionen, sind nicht Teil der Vergütung des Beraters beziehungsweise des Beratungsunternehmens für die Leistungen für seinen Kunden. 4. Solche Leistungen Dritter werden – kommen sie in den Einflussbereich des Beraters oder des Beratungsunternehmens – dem Kunden der Art und Höhe nach ausgewiesen und in geeigneter Weise rückvergütet. 5. Die Art und Höhe des Honorars erfüllt das Prinzip der Neutralität der Entlohnungshöhe vom Beratungsergebnis. Was ist keine Honorarberatung? Aus dieser Definition folgen weitere Abgrenzungen: So erfüllen Beratungen, in denen ein Honorar erst entsteht, wenn der Kunde einen Produktvertrag (zum Beispiel bei einer Versicherung) abschließt, nicht das unter Punkt Drei genannte Prinzip der Neutralität der Entlohnungshöhe vom Beratungsergebnis. Daher sind Beratungen für private Verbraucher in Versicherungsfragen, wenn sie rechtskonform erfolgen, keine Honorarberatungen im Sinne der Definition sondern vom Vermittlungserfolg abhängig vergütete Beratungen. Es entlohnt nicht der Produktgeber sondern der Kunde die erfolgreiche Vermittlung. Gleiches gilt demnach für Vermögensberatungen, in denen die Beratung unentgeltlich erfolgt und die Bank oder der Finanzdienstleister erst mit Abschluss eines Vermögensverwaltungsvertrags eine Vergütung erhält. Die Vermögensverwaltung ist laut IQF zudem per se keine Beratungsleistung sondern eine „Managementleistung“, vergleichbar der Leistung eines Fondsmanagers. Daher kann bei Leistungen in der Vermögensverwaltung ex definitionem nicht von einer Honorarberatung gesprochen werden. Richter erhofft sich von der Veröffentlichung dieser Defintion, unter anderem auf der vom IQF bereitgestellten Website www.honorarberatung.de, eine breite Diskussion auf politischer und wissenschaftlicher Ebene sowie unter Marktteilnehmern aus der Branche.

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