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Sozialversicherungen Hürde für Wechsel zur PKV bleibt ausnahmsweise unverändert

Von in Politik & GesellschaftLesedauer: 4 Minuten
Gesundheitskarte einer Krankenkasse
Gesundheitskarte einer Krankenkasse: Bis zur so genannten Versicherungspflichtgrenze müssen Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein. | Foto: Michael Schwarzenberger / Pixabay
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Das Bundeskabinett hat jetzt wieder ihre jährliche Verordnung zu den so genannten Rechengrößen in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung beschlossen. Betroffen sind einerseits die Beitragsbemessungsgrenzen, bis zu denen das Einkommen eines Beschäftigten beitragspflichtig ist. Alles, was er darüber hinaus verdient, ist also beitragsfrei. Die entsprechenden Werte werden laufend an die in der Regel steigenden Einkommen hierzulande nach oben angepasst.

Die jährlichen Aufwärtsschritte sollen die soziale Absicherung der Menschen stabil halten, heißt es zur Begründung hierzu von der Bundesregierung. Denn ansonsten bekämen sie trotz steigenden Lohns im Verhältnis weniger gesetzliche Rente. Der Grund: Für ihr angestiegenes Einkommen über der Bemessungsgrenze zahlen Arbeitnehmer keine zusätzlichen Beiträge in die gesetzliche Rentenkasse. Somit erwerben sie auch keine höheren Rentenansprüche.

Neue Werte in der Rentenversicherung

Ab Januar steigt daher die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung in den neuen Bundesländern um 50 auf 6.750 Euro pro Monat. In der knappschaftlichen Rentenversicherung steigt der Wert sogar um 100 auf 8.350 Euro im Monat. Bereits im April hatte die Bundesregierung beschlossen, die Renten in Ostdeutschland ab Juli um 0,72 Prozent zu erhöhen. Für Rentner in Westdeutschland gab es dieses Jahr hingegen eine Nullrunde.

Rechengrößen in den Sozialversicherungen ab 1. Januar 2022
Rechengröße West Ost
BBG allgemeine Rentenversicherung 7.050 Euro/Monat 6.750 Euro/Monat
BBG knappschaftliche Rentenversicherung 8.650 Euro pro Monat 8.350 Euro pro Monat
Versicherungspflichtgrenze GKV 64.350 Euro/Jahr
(5.362,50 Euro/Monat)


Beitragsbemessungsgrenze GKV 58.050 Euro/Jahr
(4.837,50 Euro/Monat)


BBG Arbeitslosenversicherung
 
7.050 Euro/Monat 6.750 Euro/Monat
Vorläufiges Durchschnittsentgelt
für 2022 Rentenversicherung
38.901 pro Jahr


Bezugsgröße in der Sozialversicherung 3.290 Euro/Monat 3.150 Euro/Monat
BBG: Beitragsbemessungsgrenze Quelle: Presse- und Informationsamt der Bundesregierung

Denn die eigentlich üblichen Steigerungen bei der umlagefinanzierten Staatsrente orientieren sich vor allem am Lohnwachstum der Beschäftigten des vergangenen Jahres. Aufgrund der Corona-Pandemie gab es 2020 aber ein leichtes Minus. Die so genannte Rentengarantie schützte die Rentner allerdings davor, ab sofort mit weniger Altersrente auskommen zu müssen. Und das leichte Plus in den neuen Bundesländern ergab sich im Rahmen der Ost-West-Angleichung der Renten.

Stabile Werte in der Krankenversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenzen sowohl der gesetzlichen als auch der knappschaftlichen Rentenversicherung sinken 2022 in den West-Bundesländern um jeweils 50 auf 7.050 beziehungsweise 8.650 Euro im Monat. Um die Entgeltpunkte für das kommende Kalenderjahr zu bestimmen, sinkt auch das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung auf vorläufige 38.901 Euro. Zum Vergleich: Für dieses Jahr war es noch auf 41.541 Euro festgesetzt worden.

Die aktuelle Verordnung betrifft andererseits die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), die bundeseinheitlich gilt. Sie beträgt 2022 unverändert 58.050 Euro im Jahr. Ebenfalls stabil bleibt die Versicherungspflichtgrenze: Bis zu einem Bruttoeinkommen von 64.350 Euro im Jahr gilt eine Pflichtmitgliedschaft in der GKV. Nur wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat absichern.

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