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IDD-Umsetzung „Bundesregierung schafft teilweise Erleichterungen für Vermittler“

Sitzung des Bundeskabinetts
Sitzung des Bundeskabinetts | Foto: Presse- und Informationsamt der Bundesregierung / Bundesbildstelle
Der Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und betreut die Fachbereiche Bankrecht, Kapitalanlagerecht, Vertriebs- und Vermittlerrecht und Handels- und Gesellschaftsrecht in der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow

Der vielfach kritisierte Gesetzesentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums zur IDD wurde nunmehr durch die Bundesregierung überarbeitet und liegt zwischenzeitlich als überarbeiteter Entwurf vor. Danach soll es zumindest in Teilbereichen zu Verbesserungen für Versicherungsvermittler kommen.

Im ursprünglichen Entwurf zur Umsetzung der IDD war eine klare Trennung der Vergütungssysteme enthalten. Danach sollten sich Versicherungsvermittler ausschließlich vom Versicherer und Honorar-Versicherungsberater ausschließlich vom Versicherungsnehmer vergüten lassen. Dieser Grundsatz soll nun für Versicherungsmakler jedenfalls teilweise aufgehoben werden.

Makler dürfen Vergütung nehmen

Nach dem Willen der Bundesregierung sollen zukünftig Versicherungsmakler zumindest von Nicht-Verbrauchern für die Vermittlung von Versicherungsverträgen eine gesonderte Vergütung verlangen können. Jedenfalls die Vermittlung von Nettotarifen gegen gesondertes Entgelt wäre danach weiterhin rechtlich zulässig.

Übergangsregelungen geplant

Bislang sah der Gesetzesentwurf auch keine Übergangsvorschriften vor. Dies wird nun ebenfalls korrigiert.

Danach soll insbesondere der Wechsel vom Versicherungsvermittler zum Honorar-Versicherungsberater erleichtert werden. Bislang stellte nämlich der Wegfall der bisherigen Vergütungsansprüche, insbesondere auf Bestandsprovisionen und -courtagen, ein erhebliches Hindernis dar. Dieses wird nunmehr beseitigt und nach Paragraf 156 Absatz 3 GewO-E sollen Honorar-Versicherungsberater Vergütungen aus Vermittlung vor der Umstellung auch nach der Umstellung weiterbeziehen dürfen.

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Darüber hinaus soll es zu einem Bestandsschutz auch hinsichtlich bestehender Vergütungsvereinbarungen der Vermittlerschaft kommen. Soweit Versicherungsvermittler vor dem 18. Januar Vereinbarungen mit dem Kunden eingegangen sind (zum Beispiel Service-Gebühren), so haben diese auch nach dem neuen Gesetzesentwurf Bestandskraft. Vermittler dürfen nur keine neuen Vereinbarungen mehr eingehen.

Fazit für Versicherungsvermittler

Das weitere Gesetzgebungsverfahren bleibt spannend. Nachdem nunmehr die Bundesregierung einen Entwurf vorgelegt hat, haben sich der Bundestag und der Bundesrat hiermit zu befassen. Dies soll noch in der laufenden Legislaturperiode erfolgen. Ob es danach noch zu Änderungen kommt und wie diese ausfallen, bleibt abzuwarten.

Neuer Kongress für Vermittlerrecht

Weitere Informationen und die aktuellen Entwicklungen zu dem Thema IDD und deren Umsetzung in deutsches Recht sowie zur Gestaltung von Honorarvereinbarungen wird Rechtsanwalt Jens Reichow auch auf ihrem Vermittlerkongress am 22. Februar in Hamburg beleuchten. Informationen zu den Vorträgen finden Sie auf der Internetseite der Kanzlei Jöhnke & Reichow.

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