IFD und IFR Neue europäische Regeln für Wertpapierfirmen
Die Investment Firm Directive (IFD) sowie die Investment Firm Regulation (IFR), veröffentlicht am 5. Dezember im Amtsblatt der Europäischen Union, schaffen umfangreiche neue Regeln für Wertpapierunternehmen. Sie müssen jezt noch national umgesetzt und somit präzisiert werden.
Zum Hintergrund
Wertpapierfirmen unterliegen – ebenso wie Kreditinstitute – bislang der europäischen CRR (Kapitaladäquanzverordnung) sowie der CRD IV (Eigenkapitalrichtlinie). Diese bilden den aufsichtsrechtlichen Rahmen für Eigenkapital- beziehungsweise Liquiditätsanforderungen sowie für Teile des Risikomanagements. Der in der CRR/CRD IV festgelegte Aufsichtsrahmen für Wertpapierfirmen gilt in Verbindung mit der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (Mifid). Seit Januar 2018 sind auch in der Mifid II und Mifir die Voraussetzungen für die Zulassung von Wertpapierfirmen festgelegt.
Im Gegensatz zu Kreditinstituten nehmen Wertpapierfirmen jedoch keine Einlagen entgegen und gewähren auch nicht in großem Umfang Darlehen. Für sie ist das Risiko, dass Einleger ihr Geld kurzfristig zurückziehen und Gläubiger ihre Kredite nicht mehr bedienen können, deshalb deutlich geringer. Eigenständige europäische Vorgaben für Wertpapierfirmen zur stärkeren Berücksichtigung ihrer spezifischen Geschäftsmodelle und Risiken werden deshalb bereits seit längerem in der EU diskutiert.
Im Dezember 2014 bat die EU-Kommission die Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA um einen entsprechenden Vorschlag. Im September 2017 legte daraufhin die EBA einen finalen Bericht vor. Nachdem die EU-Kommission im Dezember 2017 erste Entwürfe entwickelt hatte, kam es im Februar 2019 zu einer politischen Einigung zu diesem Thema auf EU-Ebene. Im April beziehungsweise November 2019 verabschiedete das Europäische Parlament die IFD und IFR. Beide Regularien wurden am 5. Dezember 2019 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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Die Umsetzung
Zentraler Ausgangspunkt der neuen Regulierung ist die Unterscheidung von Wertpapierfirmen anhand ihrer Größe und Verflechtung mit anderen Finanz- und Wirtschaftsakteuren. Die größten und am stärksten verflochtenen Wertpapierfirmen mit risikoreichen, „bankähnlichen“ Aktivitäten unterliegen weiterhin der aufsichtsrechtlichen Regelung nach CRR/CRD IV. Sie werden also Kreditinstituten gleichgestellt und genauso wie diese beaufsichtigt.
Kleinere Wertpapierfirmen werden im Gegensatz dazu künftig unter eine neue Regelung fallen. Ihre Aufsichtsanforderungen sollen speziell auf sie zugeschnitten sein. In den meisten Fällen werden für sie dann andere Vorschriften gelten als für Kreditinstitute. In Feldern, wie dem Handel auf eigene Rechnung, in denen Kreditinstitute und Wertpapierfirmen ähnlichen Risiken ausgesetzt sind, sieht die neue Regulierung die Einführung einer vereinfachten Version einiger der derzeitigen Aufsichtsanforderungen vor.