Immobilienfinanzierung Die häufigsten Fehler in Widerrufsbelehrungen
Mehr als 80 Prozent aller Immobilien-Darlehensverträgen, die wir überprüft haben, enthalten fehlerhafte Widerrufsbelehrungen. Dabei tauchten einige der durch höchst-richterliche Rechtsprechung als solche monierten Fehler überdurchschnittlich häufig auf. Konkret:
„Die Frist beginnt frühestens …“:
Diese Formulierung ist ein typisches Indiz für eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung, die auch der Darlehensnehmer selbst erkennen kann. Sobald die Widerrufsbelehrung in einem Immobilien-Darlehensvertrag diese Formulierung enthält, ist sie mit großer Wahrscheinlichkeit fehlerhaft. Dies stellte der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung unter dem Aktenzeichen III ZR 83/11 fest.
„… die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags …“:
Sofern der Immobilien-Kreditvertrag diese Formulierung enthält, kann er ebenfalls widerrufen werden. Diese Formulierung ist ein typischer Fehler, der häufig von Volksbanken, Raiffeisenbanken, PSD-Banken und Sparda-Banken gemacht wurde.
Meistgelesen
Top-News