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Praxisfall vom MLP-Experten Immobilienfinanzierung mit Gewinn

Von Aktualisiert am Lesedauer: 5 Minuten
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Daher muss ich abwägen: Eine lange Zinsbindung ermöglicht eine größere Sicherheit in der Planung, kann aber auch dazu führen, dass die Bank ihrerseits einen Zinsaufschlag auf ihre Konditionen erhebt. Dieselbe Überlegung für die Höhe des Darlehens, denn je schlechter dessen Verhältnis zu den vorhandenen Sicherheiten, desto ungünstiger werden die Zinskonditionen sein, welche die Bank erhebt.

Albin Abdic
Foto: MLP

Die Kaufnebenkosten für Grunderwerbsteuer und Notar belaufen sich auf 26.675 Euro. Eine „gesunde“ Bedingung für eine Immobilienfinanzierung ist, wenigstens diese Nebenkosten aus dem Eigenkapital bedienen zu können. Dafür ist das Ersparte der Familie Muster mehr als ausreichend: Sie wird die Kaufnebenkosten aus den rund 65.000 Euro Eigenkapital bezahlen und die verbleibenden rund 40.000 Euro als Liquiditätsreserve behalten. Den Kaufpreis der Immobilie möchte sie voll finanzieren. Daraus ergibt sich unter Berücksichtigung der gewünschten Zinsbindung eine monatliche Darlehensrate von rund 2.400 Euro.

Variante 1 – die Volltilgung in 20 Jahren

Für die Tilgung der Rate arbeite ich zwei Optionen aus. Die erste Variante sieht ein annuitätisches Darlehen als sogenannter Volltilger vor, was bedeutet: Die Tilgung des Darlehens und die damit verbundene Darlehensrate ist so gewählt, dass nach 20 Jahren das Darlehen gänzlich getilgt ist. Die Möglichkeit von Sondertilgungen bleibt unberücksichtigt. Die Rechnung setzt sich wie folgt zusammen:

  • 20 Jahre Volltilger-Darlehen
  • Tilgung: 4,3 Prozent
  • Zins: 1,5 Prozent
  • monatliche Rate: 2.344 Euro
  • Restschuld nach Ende der Zinsbindung: 0 Euro

Der Vorteil dieser Variante besteht darin, dass es bei einer Zinsbindung von 20 Jahren kein Zinsänderungsrisiko gibt und die Familie mit einer gleichbleibenden Rate komfortabel ihr Darlehen zurückführen kann. Zudem gilt: Trotz der mit der Bank vertraglich geregelten Zinsbindung über einen gewissen Zeitraum hat ein Darlehensnehmer ein ordentliches Kündigungsrecht.

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