Immobilienfonds: "Eine separate gesetzliche Regelung für Großanleger wäre wünschenswert"
Björn Drescher
Ob man es nun glaubt, oder nicht: es gab mal eine Zeit, da konnte den Anteilsinhabern offener Immobilienfonds die Kassenhaltung ihrer Fonds nicht niedrig genug sein. Dieser Wunsch erklärte sich von daher, als die mit den Immobilienportfolien erzielbaren Renditen damals deutlich höher lagen, als jene, die sich im Rahmen des Cash-Managements realisieren ließen. Von Kannibalisierung der Objektrenditen war in diesem Zusammenhang gerne die Rede.
Ein Umstand, der sich übrigens heute auch nicht anders darstellt, aber von den „Flüchtlingen“ der Immobilienfonds anscheinend derzeit anders interpretiert wird. Aber sei es drum.
Zur Rendite-Optimierung schufen die Gesellschaften sogenannte „Großanlegerfonds“
Zur Optimierung der Renditen schufen die Immobilienkapitalanlagegesellschaften auf Wunsch ihrer Investoren sogenannte „Großanlegerfonds“, die sich an gleich gesinnte institutionelle und semi-institutionelle Investoren richteten. Einstiegssummen lagen in der Regel im Millionenbereich. Da es sich bei den Konstrukten dessen ungeachtet um offene Immobilienfonds mit täglicher Verfügbarkeit handelte, wurden zwischen den Anbietern und den Investoren zusätzliche Haltevereinbarungen geschlossen, die für den Fall von Anteilsrückgabewünschen gleichsam als Ausgleichsventil fungieren sollten.
Kündigungsfristen zwischen sechs und zwölf Monaten sollten die Initiatoren in die Lage versetzen, Ersatzinvestoren zu suchen oder Objekte zu veräußern, um die Rückgaben zu bedienen. Bei vorzeitiger Auszahlung sollte der Verkäufer mit einem Rückgabeabschlag „bestraft“ werden, der dem Fondsvermögen gutgeschrieben werden sollte. Die Vereinbarungen wurden von Gesellschaften und Anlegern allein schon von daher bereitwillig geschlossen, als die Masse damals von extrem langfristigen Anlagehorizonten ausging und einen gewissen „Investitionsdruck“ in einem vergleichsweise renditearmen Umfeld verspürte. Fonds dieser Art verwalten derzeit zusammen rund sieben Milliarden Euro und vereinen damit einen Anteil von etwa acht Prozent des gesamten Immobilienfondsvolumens auf sich.
Der praktische Alltag sah anders aus
Soweit die Theorie. Der praktische Alltag sah anders aus, was nicht zuletzt die jüngste Pressemitteilung der KanAm vom 2. Februar belegt. Die Gesellschaft setzt die Anteilsrücknahme ihres KanAm Spezial Grundinvest nach § 81 InvG zunächst für die Dauer von drei Monaten aus. Wie das Haus mitteilt, aufgrund der Anteilsrückgabe eines Investors.
Zur Rendite-Optimierung schufen die Gesellschaften sogenannte „Großanlegerfonds“
Zur Optimierung der Renditen schufen die Immobilienkapitalanlagegesellschaften auf Wunsch ihrer Investoren sogenannte „Großanlegerfonds“, die sich an gleich gesinnte institutionelle und semi-institutionelle Investoren richteten. Einstiegssummen lagen in der Regel im Millionenbereich. Da es sich bei den Konstrukten dessen ungeachtet um offene Immobilienfonds mit täglicher Verfügbarkeit handelte, wurden zwischen den Anbietern und den Investoren zusätzliche Haltevereinbarungen geschlossen, die für den Fall von Anteilsrückgabewünschen gleichsam als Ausgleichsventil fungieren sollten.
Kündigungsfristen zwischen sechs und zwölf Monaten sollten die Initiatoren in die Lage versetzen, Ersatzinvestoren zu suchen oder Objekte zu veräußern, um die Rückgaben zu bedienen. Bei vorzeitiger Auszahlung sollte der Verkäufer mit einem Rückgabeabschlag „bestraft“ werden, der dem Fondsvermögen gutgeschrieben werden sollte. Die Vereinbarungen wurden von Gesellschaften und Anlegern allein schon von daher bereitwillig geschlossen, als die Masse damals von extrem langfristigen Anlagehorizonten ausging und einen gewissen „Investitionsdruck“ in einem vergleichsweise renditearmen Umfeld verspürte. Fonds dieser Art verwalten derzeit zusammen rund sieben Milliarden Euro und vereinen damit einen Anteil von etwa acht Prozent des gesamten Immobilienfondsvolumens auf sich.
Der praktische Alltag sah anders aus
Soweit die Theorie. Der praktische Alltag sah anders aus, was nicht zuletzt die jüngste Pressemitteilung der KanAm vom 2. Februar belegt. Die Gesellschaft setzt die Anteilsrücknahme ihres KanAm Spezial Grundinvest nach § 81 InvG zunächst für die Dauer von drei Monaten aus. Wie das Haus mitteilt, aufgrund der Anteilsrückgabe eines Investors.
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