LinkedIn DAS INVESTMENT
Suche
in FondsLesedauer: 4 Minuten

Immobilienfonds: "Eine separate gesetzliche Regelung für Großanleger wäre wünschenswert"

Seite 2 / 2



Der Fonds teilt damit das Schicksal anderer Produkte, wie AXA Immosolutions, DEGI German Busi-ness und DEGI Global Business, dessen Fondsauflösung von Aberdeen bereits beschlossen wurde. Und wenn die Nachrichtenlage zutreffend sein sollte, werden Rückgabewünsche des SEB Immo-Portfolio Target Return seit einiger Zeit ebenfalls schon nicht bedient, ohne dass die Aussetzung der Anteilsrück¬nahme bis heute offiziell verkündet worden wäre.

Das Beispiel KanAm zeugt von der Achillesverse der Großanlegerfonds: Aus der Stärke der Konzeption resultiert gleichzeitig ihre Schwäche. Denn die niedrigen Liquiditätsquoten führen dazu, dass wenige Inves¬toren, im Zweifelsfall sogar schon einer, der den Fonds ohne Beachtung der Rückgabemodalitäten von heute auf morgen veräußern will, das Produkt in Schwierigkeiten bringen und in die Aussetzung treiben kann.

An dieser Stelle wäre aus unserer Sicht eine separate gesetzliche Regelung wünschenswert ge-wesen, die Zwangsverkäufen vorbeugen und das Marktsegment insgesamt stabilisieren könnte. Seitens des Gesetzgebers wurde allerdings keine Fallunterscheidung zwischen zielgruppenspezifischen Publikumsfonds vorgesehen und zudem der Interessenkonflikt zwischen Investoren, die durch das Ver¬sicherungsaufsichtsgesetz (VAG) reguliert werden und anderen Anlegern in Kauf genommen. Das VAG kollidiert bekanntlich mit der im Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz vorgesehenen zwei¬jährigen Mindesthaltefrist und der jährlichen Kündigungsfrist. Entsprechend regulierte Anleger müssen ihre Investments zumindest halbjährlich kündigen können.

Einige Anbieter wollen ihre Publikumsfonds in Spezialfonds umwandeln

Einige Anbieter, so auch KanAm, reagieren nun und wollen ihre Publikumsfonds in Spezialfonds umwandeln. Zu diesem Zweck stimmen sie sich gerade mit ihrem überschaubaren Investorenkreis ab. Dabei stoßen sie allerdings auch auf die entgegensetzte Problematik. Denn viele der nicht VAG regulierten Investoren, beispielsweise Dachfonds, dürfen gemäß eigenen Satzungen und Statuten nicht in Spezialfonds investieren. So einfach wie es klingt, ist die Wandlung von daher nicht. Zudem löst sie die Verkaufswünsche einzelner Investoren oder Gruppen auch nicht.

Fazit: In den Großanlegerfonds fallen nun zwei Entwicklungen ins Gewicht: Der Umstand, dass die VAG-regulierten Investoren, Bestandsschutz hin oder her, aus den Immobilienfonds gedrängt werden und als potenzielle Ersatzinvestoren ausfallen. Zum anderen die Tatsache, dass professionelle Anleger unter dem gleichen Vertrauensverlust in die Anlageform „offener Immobilienfonds“ leiden oder zumindest ähnliche Verhaltensmuster zeigen, wie die Vermögensverwalter und viele Privatanleger.
Zur Person: Björn Drescher ist geschäftsführender Gesellschafter und Mitbegründer der Drescher & Cie, einer Gesellschaft für Wirtschafts- und Finanzinformationen. Zudem ist er Verleger der Börsenbriefe "Fonds-Scout" und "Fonds im Visier" sowie Veranstalter von Seminaren rund um das Thema "Investmentfonds".

Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?

Danke für Ihre Bewertung
Leser bewerteten diesen Artikel durchschnittlich mit 0 Sternen
Tipps der Redaktion