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Immobilienfonds: Mehr-Objekt-Pflicht wäre unsinnig

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Zunehmend beliebt sind bei Anlegern Immobilien in der eigenen Region, die sie selbst kennen, die sie besichtigen und mit denen sie sich identifizieren können. Die „Beimischung“ weiterer Immobilien, die der Anleger vielleicht weniger überzeugend findet, kann von ihm als störend empfunden werden.

Dies heißt nicht, dass nicht auch Fonds sinnvoll sein können, die in zwei, drei oder mehr Objekte investieren. Eine gesetzliche Vorschrift dazu würde für den Anlegerschutz jedoch nichts bringen. Es gibt sogar Vertriebe, die Fonds mit mehreren Immobilien ablehnen, weil sie behaupten, meist sei eine darunter „beigemischt“, die weniger gut sei.

Pauschal kann man das natürlich nicht behaupten, aber die Gefahr besteht doch, dass nicht selten eine weniger attraktive Immobilie in einem solchen Fonds „entsorgt“ wird.

Es ist also zu hoffen, dass die Überlegungen, die derzeit im BMF angestellt werden, nicht so umgesetzt werden. Viel mehr für den Anlegerschutz würde es bringen, wenn endlich jeder Initiator verpflichtet würde, eine Leistungsbilanz vorzulegen, in der Rechenschaft über die Ergebnisse der bisher aufgelegten Fonds ablegt wird. Denn damit kann sich jeder Anleger ein Bild über die Leistungsfähigkeit des Initiators machen.

Ein Vergleich der Leistungsbilanzen würde übrigens zeigen, dass es überhaupt keinen Zusammenhang zwischen der Zahl der in einem Fonds enthaltenen Immobilien und dem Erfolg der Fonds gibt.

Man muss nur in die Vergangenheit der Fondsbranche zurückschauen: Die größte Zahl der Immobilien pro Fonds befanden sich seinerzeit in den Angeboten einer Tochter der Bankgesellschaft Berlin, die Ende der 90er Jahre sogar Marktführer für Beteiligungsmodelle war. Die Erfahrungen, die Anleger mit diesen Fonds machen mussten, waren bekanntlich mehr als nur ernüchternd.

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