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Aktualisiert am 27.10.2010 - 17:37 Uhrin ImmobilienLesedauer: 3 Minuten

Immobilienkauf im Ausland: Küstengesetz, Bierdeckel und andere Tücken

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Da Ferienimmobilien oft als künftiger Alterswohnsitz angeschafft werden, sollte auch das Erbrecht vor Ort geprüft werden. „Das gilt ganz besonders für Frankreich, da dort – anders als beispielsweise in Spanien oder Italien – das örtliche Erbrecht gilt und nicht das deutsche“, erläutert  Schöllhorn. Soll die Immobilie beispielsweise an die Kinder vererbt werden, gelten deutlich niedrigere Freibeträge als in Deutschland: Hierzulande liegen sie bei 400.000 Euro, jenseits des Rheins bei nur 160.000 Euro.

Unabdingbar ist es auch, sich behördliche Genehmigungen zeigen zu lassen. Insbesondere in Italien und Spanien sind Schwarzbauten weit verbreitet. „Die Baugenehmigung sollte darüber hinaus daraufhin geprüft werden, ob sie für die gesamte Wohnfläche gilt“, rät Anja Schüler, Leiterin Team Ausland bei der Bausparkasse BHW.
Hinzu kommen lokale Besonderheiten wie etwa das Küstengesetz in Spanien, warnt Jurist Schöllhorn: „Innerhalb bestimmter Schutzzonen ist nur eine beschränkte Bebauung möglich. Bereits gebaute Immobilien, die sich innerhalb dieser Zone befinden, können sogar nachträglich abgerissen werden oder an den Staat fallen.“

Vor übereilten Entscheidungen beim Kauf im Ausland rät Schöllhorn auch wegen der Unsicherheit auf den Immobilienmärkten ab: „Insbesondere in Spanien ist die Malaise noch nicht ausgestanden, weitere Preisrückgänge sind nicht auszuschließen.“ Das ist insbesondere dann riskant, wenn die Immobilie – etwa aus Geldnot – wieder verkauft werden muss.

Weitere Informationen zur Finanzierung von Ferienimmobilien finden Sie in Ausgabe 9/2010 von DAS INVESTMENT.

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