Neuregelung ab 2023 Immobilien-Erben drohen höhere Steuern

Ab dem 1. Januar 2023 droht Erben von Immobilien eine höhere Steuerlast. Das steht zwar so nicht im Jahressteuergesetz 2022, weil die Bundesregierung Steuererhöhungen ausgeschlossen hat. Doch die Steuererhöhung kommt durch die Hintertür, weil die Finanzämter Immobilien ab dem 1. Januar 2023 nach aktuellen Verkehrswerten und damit höher als bisher bewerten sollen. Das wird vor allem den Druck in Erbengemeinschaften erhöhen.
In rund zwei Drittel aller Fälle erbt nicht eine Person allein, sondern mehrere Personen gemeinsam. Sie befinden sich dann mit dem Tod des Erblassers in einer gesetzlichen Zwangsgesellschaft namens Erbengemeinschaft. Darin sollen sich die Erben keineswegs gemütlich einrichten, sondern das Erbe untereinander entsprechend der Erbquoten aufteilen. Weil aber in der Erbengemeinschaft das Einstimmigkeitsprinzip vorherrscht, dauert die Entscheidungsfindung meist sehr lang.
Großes Streitpotenzial bei Erbengemeinschaften
Gerade bei Immobilienvermögen im Nachlass ist das Streitpotenzial in Erbengemeinschaften groß. Denn die Immobilie lässt sich nicht wie Geld oder Aktien einfach teilen. Sie muss erst verkauft und der erzielte Kaufpreis dann entsprechend der Erbanteile aufgeteilt werden. Diese Auseinandersetzung ist oft kompliziert und dauert Jahre, weil nicht jedes Mitglied einer Erbengemeinschaft gleich verkaufen will und wenn, dann zu einem erheblich höheren oder niedrigeren Preis – je nachdem, welche Absichten er verfolgt.
Wer die Nachlassimmobilie als Miterbe zu einem günstigen Mietzins bewohnt, hat vielleicht gar kein Interesse daran, dass sie schnell verkauft wird und pocht deshalb auf einen möglichst hohen oder gar unerreichbaren Kaufpreis. Wer als Miterbe darauf spekuliert, die Immobilie selbst günstig zu erwerben, besteht darauf, einen möglichst niedrigen Kaufpreis anzusetzen.
Doch für derlei Machtspielchen hat einer überhaupt kein Verständnis: der Fiskus. Unabhängig davon, ob die Erbengemeinschaft die Immobilie vielleicht erst in zehn Jahren verkauft bekommt, verlangt das Finanzamt die Erbschaftsteuer von jedem Erben entsprechend seines Erbanteils schon kurze Zeit nach dem Erbfall– und zwar unabhängig davon, ob die Erbengemeinschaft den vom Finanzamt ermittelten Verkehrswert als Kaufpreis erzielt oder nicht.