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Bundesarbeitsgericht In bAV-Beiträge gewandeltes Gehalt kann nicht gepfändet werden

Kfz-Mechaniker
Kfz-Mechaniker: Das aktuelle BAG-Urteil gibt Arbeitgebern mehr Sicherheit. | Foto: Pexels / Cottonbro

Zahlt der Arbeitgeber Teile des Gehalts in eine bAV-Police des Arbeitnehmers, gelten diese Beträge nicht als pfändbares Einkommen. Ein entsprechendes Urteil sprach der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) am vergangenen Donnerstag (Aktenzeichen 8 AZR 96/20). Dies gilt auch, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Entgeltumwandlung erst dann vereinbaren, nachdem der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt wurde.

Im konkreten Fall klagte der geschiedene Ehemann einer Angestellten. Seine Ex-Frau war dazu verurteilt worden, für ihn zu zahlen. Erst nachdem die Pfändung eingeleitet worden war, traf sie mit ihrem Arbeitgeber eine Absprache über die Umwandlung von Gehalt in betriebliche Altersvorsorge. Der Mann war zuerst vor das Arbeitsgericht gezogen, das seine Klage abwies. Später hatte er teilweise Erfolg vor dem Landesarbeitsgericht München. Danach aber legte der Arbeitgeber der Frau gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts erfolgreich Revision beim BAG ein.

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Arbeitgeber haben damit mehr Rechtssicherheit in Sachen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen, da nun ein höchstrichterliches Urteil zur Zulässigkeit der betrieblichen Altersvorsorge aufgrund des Rechts auf Entgeltumwandlung nach Paragraf 1a des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) vorliegt. Offen bleibt jedoch weiterhin die Frage, wie es bei nicht gesetzlich rentenversicherten Arbeitnehmern aussieht. Diese haben kein Recht auf Entgeltumwandlung.

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